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    Die Einfuhr von Prüfpräparaten und Wirkstoffen für die klinische Prüfung aus Drittländern

    Gesetz und Recht

    1. Einfuhrerlaubnis2. Zertifikatserfordernis bei der Einfuhr3. Ausnahmen vom Zertifikatserfordernis4. Prüfungen bei der Einfuhr von Arzneimitteln und von Wirkstoffen5. Ergebnis6. Zukünftige RegelungenAnzeigen
    Dr. Ehrhard Anhalt1 und RA Dr. Martin Wesch2 · 1Bundesverband der Arzneimittelhersteller e. V., Bonn und · 2Wesch & Buchenroth, Partnerschaftsgesellschaft mbB, Stuttgart

    Müssen für die Einfuhr von Prüfpräparaten und von Wirkstoffen, die für Prüfpräparate bestimmt sind, aus Drittländern Erlaubnisse nach § 72 AMG oder Zertifikate oder Bescheinigungen gem. § 72a Abs.  1 Satz  1 Nr.  1 und 2 AMG vorliegen? Für das Zertifikatserfordernis bei Prüfpräparaten könnte die Ausnahmeregelung des § 72a Abs.  1a Nr.  1 AMG gelten. Welche Prüfpflichten der Sachkundigen Person nach