Rubrik: Originale
(Treffer aus pharmind, Nr. 02, Seite 170 (1999))
Impedanzmessung zur Bestimmung der Luftkeimzahl / Husmann KRubrik: Tagungsberichte
(Treffer aus pharmind, Nr. 02, Seite 167 (1999))
4. Deutsche GMP-Konferenz (Teil 2) am 23./24. 11. 98 in Bad Soden / Maas ARubrik: Patentspiegel
(Treffer aus pharmind, Nr. 02, Seite 162 (1999))
Innovationen aus Wissenschaft und Technik / Patentspiegel für die Pharmaindustrie 02/1999 / Cremer KRubrik: Ausland
(Treffer aus pharmind, Nr. 02, Seite 158 (1999))
Bericht aus Japan 02/1999 / Kobayashi DRubrik: Ausland
(Treffer aus pharmind, Nr. 02, Seite 154 (1999))
Bericht aus USA 02/1999 / Gakenheimer WRubrik: Ausland
(Treffer aus pharmind, Nr. 02, Seite 150 (1999))
Bericht aus Großbritannien 02/1999 / Woodhouse RRubrik: Ausland
(Treffer aus pharmind, Nr. 02, Seite 146 (1999))
Bericht aus Frankreich 02/1999 / Bernhard MRubrik: Wirtschaft
(Treffer aus pharmind, Nr. 02, Seite 144 (1999))
Bericht von der Börse 02/1999 / Batschari ARubrik: Unternehmensprofile
(Treffer aus pharmind, Nr. 02, Seite 139 (1999))
Unternehmensprofil: Confarma AG /
Rubrik: Gesetz und Recht
(Treffer aus pharmind, Nr. 02, Seite 136 (1999))
Rechtsprechung - Publikumswerbung mit Warentest unzulässig / Kriterien für Wettbewerbsverein /
Publikumswerbung mit Warentest unzulässig / Kriterien für Wettbewerbsverein
(BGH, Urteil vom 10. Juli 1997, Az.: I ZR 51/95)
Ausgewählt von RA Dr. Axel Sander
Die Publikumswerbung mit dem Hinweis auf ein Testergebnis
der Stiftung Warentest verstößt gegen das heilmittelwerberechtliche Verbot
der Werbung mit fachlichen Empfehlungen. Bei der Frage, ob einem Wettbewerbsverein
eine ,,erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden angehört, sind diejenigen
Mitglieder des Vereins zu berücksichtigen, die der Beklagten auf demselben
räumlichen und sachlichen Markt als Wettbewerber begegnen, also mit ihm
um Kunden konkurrieren können. Der räumliche Markt wird durch die Geschäftstätigkeit
des Werbenden bestimmt (z. B. die Bundesrepublik Deutschland). Für die
Bestimmung des sachlichen Marktes reichen abstrakte Wettbewerbsverhältnisse.
Es ist bei der Werbung für Arzneimittel nicht nur der enge Markt der Hersteller
und Vertreiber der gleichen Arzneimittel, sondern von pharmazeutischen
Präparaten schlechthin, anderen Mitteln (Medizintechnik) und Verfahren
(Kurkliniken) und u. U. auch von Kosmetika einzubeziehen. Hinsichtlich
der Anzahl der einschlägigen Vereinsmitglieder reicht es, daß sie nach
Zahl, Größe, Marktbedeutung oder wirtschaftlichem Gewicht die Branche
repräsentativ vertreten, so daß ein mißbräuchliches Vorgehen des Verbandes
ausgeschlossen werden kann. Das Urteil hat folgenden Wortlaut (Auszug):
© ECV- Editio Cantor Verlag (Germany) 1999
Sie sehen Artikel 11521 bis 11530 von insgesamt 11564