Auskunfts- und Schadensersatzansprüche bei einem SARS-CoV-2-Impfstoff (BGH VI ZR 335/24)
Recht
Zusammenfassung
Im Zentrum der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 9. März 20261) stehen Auskunfts- und Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einer Impfung mit dem SARS-CoV-2-Impfstoff Vaxzevria. Der BGH hat insb. die hierfür geltenden Maßstäbe geschärft. Insbesondere stellt der BGH klar, dass im Hinblick auf den Auskunftsanspruch gem. § 84a AMG der Anspruchsteller zwar Tatsachen darlegen und ggf. beweisen muss, die eine Verursachung des geltend gemachten Schadens durch das Arzneimittel plausibel erscheinen lassen. An diese Plausibilität sind jedoch keine überhöhten Anforderungen zu stellen.
Besonders hervorzuheben ist, dass der Anspruch einen umfangreichen Zugang zu relevanten Informationen eröffnet, die zur Aufklärung möglicher Kausalzusammenhänge beitragen können. Darüber hinaus stellt der BGH klar, dass bei der Beurteilung schädlicher Wirkungen eines Arzneimittels grundsätzlich auf den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz abzustellen ist.
Korrespondenz:
RA Dr. iur. Christian Rybak
Greenberg Traurig Germany, LLP, Promenadeplatz 12, 80333 München
christian.rybak@gtlaw.com
![]() | RA Dr. iur. Christian Rybak ist Partner und Chair der deutschen Healthcare- und Life Sciences Praxis bei Greenberg Traurig. Er ist ein führender Spezialist im Medizin- und Gesundheitsrecht, in der gesundheitspolitischen sowie Public Policy Beratung für die Healthcare- und Life Sciences-Branche. Mit über 2 Jahrzehnten Erfahrung verbindet er juristische Expertise, umfassende Marktkenntnis und strategischen Weitblick, um |