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    Arzneimittelvermittlung, Handelsvertreter und Handelsmakler

    Wer bedarf der behördlichen Erlaubnis/Registrierung und unterliegt der Überwachung?

    Gesetz und Recht

    1. Arzneimittelvermittlung durch Handelsvertreter2. Handelsmakler3. Ständig beauftragter Handelsmakler oder Handelsvertreter als Vermittler4. Ergebnis
    Prof. Dr. iur. Martin W. Wesch · Wesch & Buchenroth Partnerschaftsgesellschaft mbB, Stuttgart

    Wer Arzneimittel herstellt oder vertreibt, bedarf dafür einer Erlaubnis. Gilt das auch für das Handeltreiben mit Arzneimitteln? Worin unterscheidet sich der Großhändler vom Arzneimittelvermittler? Was zeichnet den Arzneimittelvermittler aus? Gehört dazu der Handelsvertreter oder ein Handelsmakler? Bedarf der Arzneimittelvermittler einer Erlaubnis oder reicht eine Registrierung aus? Kurz: Was ist im Handel mit Arzneimitteln erlaubt und wie weit reicht die behördliche Überwachung? Auf all diese Fragen sucht nachfolgender Beitrag, Antworten zu finden.

    1. Arzneimittelvermittlung