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    Entwicklungen beim Parallelimport

    Aktuelle Entscheidungen / Teil I

    RAin Dr. Holde Kleist

    Rechtsanwaltssozietät Forstmann - Kleist - Collatz, Frankfurt/Main

    Bei Parallelimporten ergeben sich sowohl arzneimittel- als auch markenrechtliche Probleme, die durch den EuGH und die nationalen Gerichte behandelt worden sind.
    Der Parallelimporteur kann durch Bezugnahme auf ein im Inland bereits zugelassenes Arzneimittel im vereinfachten Verfahren eine Zulassung erhalten. Dabei muß lediglich die Identität der einzelnen von ihm zu importierenden Partie mit dem im Inland zugelassenen Arzneimittel nachgewiesen werden. Bei einer Änderung des Lieferlandes bedarf es lediglich der Anzeige nach § 2 9 Abs. 1 AMG bei der zuständigen Bundesoberbehörde. Für zentral zugelassene Arzneimittel gibt es kein verbindliches Verfahren für den Parallelimporteur. Ihm wird lediglich empfohlen, die Absicht des Parallelimports bei der EMEA anzuzeigen.
    Probleme ergeben sich bei der Kennzeichnung parallel importierter Arzneimittel, insbesondere bei der Kennzeichnung von Blistern und kleinen Behältnissen.
    Aufgrund der Rechtsprechung des EuGH muß der Markeninhaber eine Verletzung seiner Markenrechte durch den Parallelimporteur hinnehmen, sofern dies unerläßlich ist, um den Parallelimport zu ermöglichen, sofern der Parallelimporteur die vom EuGH aufgestellten Voraussetzungen kumulativ erfüllt. Die Rechte des Parallelimporteurs nach Art. 30 EG-Vertrag in Verbindung mit Art. 7 der Markenrechtsrichtlinie sind jedoch begrenzt durch die Notwendigkeit, den Parallelimport zu ermöglichen.
    Nach der Rechtsprechung des OLG Frankfurt und des OLG Hamburg ist es dem Parallelimporteur nicht erlaubt, eine neue Umverpackung herzustellen, wenn es aus technischen Gründen möglich ist, eine Bündelpackung herzustellen, ohne daß diese „unordentlich“ im Sinne der EuGH-Rechtsprechung ist.
    Umgekehrt kann sich der Parallelimporteur nicht auf den Erschöpfungsgrundsatz berufen, wenn er bei dem Umpacken „unordentliche Packungen“ herstellt.
    Der Parallelimporteur darf beim Import eines Arzneimittels eine im Ausland verwendete Marke durch eine im Inland verwendete Marke nur unter der Voraussetzung ersetzen, daß dies objektiv notwendig ist, um den Parallelimport zu ermöglichen. Eine objektive Zwangslage für den Parallelimporteur liegt dann nicht vor, wenn die Ersetzung der Marke ihren Grund ausschließlich darin hat, daß der Parallelimporteur einen wirtschaftlichen Vorteil erlangen möchte.
    Eine der wichtigsten Voraussetzungen für den zulässigen Parallelimport ist nach der EuGH-Rechtsprechung, daß der Parallelimporteur vor dem Inverkehrbringen den Markeninhaber darüber unterrichtet. Bei einer Verletzung dieser Vorabinformationspflicht begeht der Parallelimporteur eine Markenverletzung, die dem Markeninhaber ein Recht auf Auskunft- und Schadensersatz gewährt.

     




    © ECV- Editio Cantor Verlag (Germany) 2001

     

    pharmind 2001, Nr. 6, Seite 584