Header
 
Login
 

Privatsphäre-Einstellungen

Wir verwenden Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind unerlässlich, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrungen zu verbessern.

Notwendig Statistik Marketing
Auswahl bestätigen
Weitere Einstellungen

Hier finden Sie eine Übersicht aller verwendeten Cookies. Sie können ganzen Kategorien Ihre Zustimmung geben oder weitere Informationen anzeigen und bestimmte Cookies auswählen.

Alle auswählen
Auswahl bestätigen
Notwendig Cookies
Wesentliche Cookies ermöglichen grundlegende Funktionen und sind für die ordnungsgemäße Funktion der Website erforderlich.
Statistik Cookies
Statistik-Cookies sammeln anonym Informationen. Diese Informationen helfen uns zu verstehen, wie unsere Besucher unsere Website nutzen.
Marketing Cookies
Marketing-Cookies werden von Werbekunden oder Publishern von Drittanbietern verwendet, um personalisierte Anzeigen zu schalten. Sie tun dies, indem sie Besucher über Websites hinweg verfolgen
Zurück
    Merken

    Essentials aus dem Pharma- und Sozialrecht

    Haftungsfragen beim ABDA-KBV-Modell/ARMIN

    Gesetz und Recht

    1. Tatbestandsmerkmal des § 129 Abs. 1 Satz 2 SGB V: „Ein gleiches Anwendungsgebiet“2. Verschärfte Haftung von Arzt und Apotheker im Zusammenhang mit dem Austausch wirkstoffgleicher Arzneimittel?
    Dr. iur. Horst Bitter und Prof. Dr. iur. Dr. med. Alexander P. F. Ehlers · Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Ehlers, Ehlers & Partner, München/Berlin

    Die ABDA und die KBV haben vor dem Hintergrund des zum 01. Januar 2012 in Kraft getretenen GKV-Versorgungsstrukturgesetzes das in § 64a SGB V aufgenommene ABDA-KBV-Modell vereinbart. Eine stufenweise Umsetzung ist in Sachsen und Thüringen auf dem Wege (Arzneimittelinitiative Sachsen Thüringen, ARMIN). In einer ersten Stufe dieses Modellvorhabens ist eine Wirkstoffverordnung vorgesehen. Diese sieht vor, dass Ärzte zukünftig primär Wirkstoff, Stärke, Menge und Darreichungsform verordnen und nicht das Präparat