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    Essentials aus dem Pharma- und Sozialrecht

    Das Sonderkündigungsrecht gemäß § 130b Abs. 7a SGB V: Welchen Raum bietet das GSAV?

    Gesetz und Recht

    A. VorbemerkungB. Regelungskontext: GSAVC. Nachschau
    Dr. iur. Christian Rybak · Ehlers, Ehlers & Partner Rechtsanwaltsgesellschaft mbB, München

    A. Vorbemerkung

    Gemäß § 130b Abs. 1 SGB V vereinbart der GKV-Spitzenverband mit dem pharmazeutischen Unternehmer (im Benehmen mit dem Verband der privaten Krankenversicherung) einen Erstattungsbetrag mit Wirkung für alle Krankenkassen. Dieser Vereinbarung liegt eine Verständigung über die Wirtschaftlichkeit und Angemessenheit des Erstattungsbetrags zugrunde. Ausgehend von der Rahmenvereinbarung gemäß § 130a Abs. 9 SGB V und den durch § 130b SGB V festgelegten Parametern beinhaltet die Vereinbarung eines Erstattungsbetrags