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    Essentials aus dem Pharma- und Sozialrecht

    Die Austauschbarkeit von Biopharmazeutika nach § 129 Abs. 1 S. 1 SGB V

    Gesetz und Recht

    I. SachverhaltII. Rechtliche Würdigung
    Dr. iur. Horst Bitter · Ehlers, Ehlers & Partner Rechtsanwaltsgesellschaft mbB, München

    Bestehen aus naturwissenschaftlicher Sicht keine Bedenken gegen die Austauschbarkeit von Biopharmazeutika, ist eine „rechtliche“ Austauschbarkeit i. S. von § 129 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V erst recht gegeben. Auf der Basis einer solchen tatsächlichen Prämisse ist rechtlich die Austauschbarkeit von Biopharmazeutika – insbesondere Biosimilars – i. S. von § 129 Abs. 1 Satz 1 Nr. SGB V anzunehmen, da der Wortlaut der vorstehenden Bestimmung keine