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    Essentials aus dem Pharma- und Sozialrecht

    Vergleichbare und austauschbare Darreichungsformen nach §§ 129 und 130a SGB V

    Gesetz und Recht

    DarreichungsformVergleichbare und austauschbare DarreichungsformErgebnis
    Prof. Dr. iur. Dr. med. Alexander P. F. Ehlers und Nicole Schwiegk · Ehlers, Ehlers & Partner Rechtsanwaltsgesellschaft mbB, München

    Sowohl § 129 SGB V als auch § 130a Abs. 3a SGB V enthalten Regelungen zur Darreichungsform. Der in diesen Regelungen enthaltene Wortlaut ist jedoch nicht deckungsgleich. So ist im § 129 Abs. 1 S. 2 SGB V von „gleicher oder austauschbarer Darreichungsform“ die Rede. Der § 130a Abs. 3a S. 4 SGB V spricht hingegen von „vergleichbarer Darreichungsform“. Fraglich ist demnach, ob die mangelnde Deckungsgleichheit des Wortlautes