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    Grenzen des Arzneimittelbegriffs

    Das AMG ist kein Instrument zur Bekämpfung von Designerdrogen (oder anderen missliebigen Produkten) – Anmerkung zum Urteil des EuGH „Legal Highs“

    Gesetz und Recht

    I. Der Arzneimittelbegriff als Anknüpfungspunkt strafrechtlicher und behördlicher MaßnahmenII. Argumentation des EuGHIII. Bewertung
    Dr. iur. Arnd Pannenbecker · KLEINER Rechtsanwälte, Stuttgart

    Der EuGH hat mit Urteil vom 10.07.2014 (verb. Rechtssachen C-358/13 und C-181/131)) auf zwei vom BGH in Strafverfahren erlassene Vorlagebeschlüsse2) entschieden, dass der Begriff „Arzneimittel“ nach Art. 1 Nr. 2 lit. b) RL 2001/83/EG (nachfolgend: GK) i. F. d. RL 2004/27/EG dahin auszulegen ist, dass er keine Stoffe oder Stoffzusammensetzungen – wie eine Zubereitung auf der Grundlage von Kräutern und synthetischen Cannabinoiden – erfasst, die geeignet sind, die menschlichen physiologischen Funktionen zu beeinflussen, deren ausschließlich zur Entspannung vorgenommene Verabreichung