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    Haftung und Verantwortung der Beauftragten nach dem AMG

    Streiflichter

    Sachkundige Person nach § 14 AMGVerantwortliche Person für den Vertrieb nach § 52a AMGVerantwortliche Person für die SicherheitVerantwortung für die InformationCompliance OfficerStellung der Beauftragten nach dem AMGHaftung der BeauftragtenStellung des Compliance OfficersVerantwortungsbegrenzung durch Delegation?
    Prof. Burkhard Sträter · Sträter Rechtsanwälte, Bonn
    Prof. Burkhard Sträter
    Sträter Rechtsanwälte
    Kronprinzenstraße 20
    53173 Bonn (Germany)
    e-mail: straeter@straeterlawyers.de

    In Umsetzung der Vorgaben der Richtlinie 2001/83/EG hat das Arzneimittelgesetz (AMG) die pharmazeutischen Unternehmen verpflichtet, für die Aufgabenbereiche bei der Herstellung und beim Vertrieb von Arzneimitteln „Beauftragte“ zu benennen.

    Sachkundige Person nach § 14 AMG

    Für den Bereich der Herstellung ist dies die Sachkundige Person nach § 14 AMG, die nach § 15 AMG eine besondere Qualifikation hat, die der einer Approbation als Apotheker entspricht. Die