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    Importverbot gefälschter Arzneimittel zu Untersuchungszwecken

    Dr. Martin W. Wesch

    Wesch & Buchenroth Rechtsanwälte Partnergesellschaft, Stuttgart

    Arzneimittelfälschungen stellen eine zunehmende Bedrohung für die Arzneimittelsicherheit dar. Deshalb werden allerorten Maßnahmen ergriffen, dergleichen Bedrohungen abzuwehren. Zuletzt beschloss das Europäische Parlament am 16. 2. 2011 einen umfassenden Maßnahmenkatalog. Der deutsche Gesetzgeber ist schon vor Jahren aktiv geworden und hat nach und nach Regelungen in das Arzneimittelgesetz (AMG) eingeführt, um die Abwehr von Arzneimittelfälschungen zu verbessern. Mitunter schoss er dabei über das Ziel hinaus. Das strikte Importverbot bzw. Verbringungsverbot für gefälschte Arzneimittel stellt pharmazeutische Unternehmen und Ermittlungsbehörden vor praktische Probleme. Dürfen sie Arzneimittel einführen, von denen bekannt oder anzunehmen ist, dass sie gefälscht sind? Die Arzneimittelsicherheit erfordert dergleichen Maßnahmen, um die Märkte zu schützen oder verdächtige Arzneimittel daraufhin zu analysieren. Bei den Ermittlungen ist meist nur ein zügiger Zugriff zielführend. Umständliche Ersuchen um behördliche Genehmigungen könnten Ermittlungen vereiteln. Wie ist die Rechtslage?




    © ECV- Editio Cantor Verlag (Germany) 2011

     

    pharmind 2011, Nr. 6, Seite 1062