Header
 
Login
 

Privatsphäre-Einstellungen

Wir verwenden Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind unerlässlich, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrungen zu verbessern.

Notwendig Statistik Marketing
Auswahl bestätigen
Weitere Einstellungen

Hier finden Sie eine Übersicht aller verwendeten Cookies. Sie können ganzen Kategorien Ihre Zustimmung geben oder weitere Informationen anzeigen und bestimmte Cookies auswählen.

Alle auswählen
Auswahl bestätigen
Notwendig Cookies
Wesentliche Cookies ermöglichen grundlegende Funktionen und sind für die ordnungsgemäße Funktion der Website erforderlich.
Statistik Cookies
Statistik-Cookies sammeln anonym Informationen. Diese Informationen helfen uns zu verstehen, wie unsere Besucher unsere Website nutzen.
Marketing Cookies
Marketing-Cookies werden von Werbekunden oder Publishern von Drittanbietern verwendet, um personalisierte Anzeigen zu schalten. Sie tun dies, indem sie Besucher über Websites hinweg verfolgen
Zurück
    Merken

    Neue Möglichkeiten für die Öffentlichkeitswerbung mit Arzneimitteln

    Gesetz und Recht

    1. Einleitung2. Unanwendbarkeit des HWG auf Preislisten und Verkaufskataloge und bestimmte im Internet bereitgestellte Informationen3. Neue Werbevorgaben für Schlafmittel mit psychotropen Wirkstoffen gegen Schlaflosigkeit oder psychische Störungen4. Neuregelung der Publikumswerbeverbote in § 11 HWGZusammenfassung
    Dr. Enno Burk · Gleiss Lutz, Berlin

    Das „Zweite Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften“ bringt erhebliche Änderungen für die Öffentlichkeitswerbung mit Arzneimitteln. Insbesondere § 11 HWG (Heilmittelwerbegesetz) – die Zentralnorm für die Öffentlichkeitswerbung mit OTC-Arzneimitteln – wird grundlegend novelliert und endlich den Vorgaben der Richtlinie 2001/83/EG angeglichen. Dieser Beitrag stellt die am 26. Oktober 2012 in Kraft tretenden Änderungen des Heilmittelwerberechts vor und zeigt dabei insbesondere die erweiterten Werbemöglichkeiten für pharmazeutische Unternehmen gegenüber der bisherigen Rechtslage