Arzneimittelerstattung auch bei zulassungsfremder ApplikationDer nichtzulassungsentsprechende Einsatz           von Arzneimitteln zu Lasten der GKV, zum Beispiel eine indikationsfremde           Anwendung, ist möglich, wenn bei der Behandlung lebensbedrohlicher           Erkrankungen eine Alternative nicht zur Verfügung steht (BSG, Urteil           vom 30. September 1999, Az.: B 8 KN 9/98 KRR -Skat). In Analogie           zu dieser Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bejaht das Landessozialgericht           die Erstattungsfähigkeit eines Arzneimittels auch dann, wenn es zwar           in dem zugelassenen Anwendungsgebiet, jedoch mittels einer nicht zugelassenen           Art der Anwendung (Inhalation anstelle intravenöser Injektion) in           den Körper des Kranken bzw. an den Ort, an dem die erwünschte           Wirkung eintreten soll, gebracht wird. 
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pharmind 2002, Nr. 1, Seite 41