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    Arzneimittelerstattung auch bei zulassungsfremder Applikation

    Der nichtzulassungsentsprechende Einsatz von Arzneimitteln zu Lasten der GKV, zum Beispiel eine indikationsfremde Anwendung, ist möglich, wenn bei der Behandlung lebensbedrohlicher Erkrankungen eine Alternative nicht zur Verfügung steht (BSG, Urteil vom 30. September 1999, Az.: B 8 KN 9/98 KRR -„Skat“). In Analogie zu dieser Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bejaht das Landessozialgericht die Erstattungsfähigkeit eines Arzneimittels auch dann, wenn es zwar in dem zugelassenen Anwendungsgebiet, jedoch mittels einer nicht zugelassenen Art der Anwendung (Inhalation anstelle intravenöser Injektion) „in den Körper des Kranken bzw. an den Ort, an dem die erwünschte Wirkung eintreten soll, gebracht wird“.
    Die Voraussetzungen für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung liegen vor, wenn die Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht mehr in der Lage wäre, wesentliche Nachteile von einem Versicherten abzuwenden, „weil die Therapielücke nach Abschluß eines wahrscheinlich mehrjährigen Hauptsacheverfahrens voraussichtlich nicht mehr geschlossen werden könnte“.
    Der Beschluß hat folgenden Wortlaut (Auszug):

     




    © ECV- Editio Cantor Verlag (Germany) 2002

     

    pharmind 2002, Nr. 1, Seite 41