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    Einstufung eines Präparates aus Krabbenschalen, das zur natürlichen Reduktion der Fettverwertung dienen soll (mit Beschluß)

    Ausgewählt von RA Dr. Axel Sander

    Die Frage der Abgrenzung von Arzneimitteln und Lebensmitteln ist immer wieder Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen. Mit dem vorliegenden Beschluß stuft das VG Stuttgart - nach summarischer Prüfung - ein Präparat aus Krabbenschalen, das zur natürlichen Reduktion der Fettverwertung dienen soll, als Arzneimittel ein (anders: OLG Stuttgart, Urteil vom 28. April 1999, Az.: 2 U 32/99). Das Gericht legt dabei Abgrenzungskriterien aus der Rechtsprechung zugrunde, die auch Eingang in die vom Arbeitskreis lebensmittelchemischer Sachverständiger der Länder und des Bundesinstituts für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin erstellten Leitlinien zur Abgrenzung von Arzneimitteln und Lebensmitteln (veröffentlicht in: Bundesgesundheitsblatt 4/99, S. 360 ff.) gefunden haben. Anders als das Verwaltungsgericht Gießen in seinem Urteil vom 22. September 1999 (Az.: 8 E 75/99, nicht rechtskräftig) nimmt das VG Stuttgart diese jedoch nicht konkret in Bezug. Das von der Überwachungsbehörde auf der Grundlage des § 69 Abs. 1 Nr. 1 AMG verfügte Verbot des Inverkehrbringens des Präparates - unter Anordnung des Sofortvollzuges und Androhung eines Zwangsgeldes bei Zuwiderhandlung - bestätigte das Gericht. Insbesondere reiche - so das Gericht - für die Anordnung der sofortigen Vollziehung eine durch das unkontrollierte Inverkehrbringen geschaffene abstrakte Gesundheitsgefahr aus. Der Beschluß hat folgenden Wortlaut (Auszug):

     
     


    © ECV- Editio Cantor Verlag (Germany) 2000

     

    pharmind 2000, Nr. 3, Seite 190