OVG Berlin: BfArM hat keine Befugnis zur Anordnung von Alkohol-Ãberdosierungshinweisen(OVG Berlin, Beschluà vom 9. Juni 2000, Az.: OVG 5 N 3.00) Nach dem Verwaltungsgericht hat nun auch das Oberverwaltungsgericht Berlin festgestellt, daà das BfArM mit dem in zahlreichen Zulassungsbescheiden angeordneten Hinweis auf die Gefahr einer Alkoholvergiftung bei Kindern seine Auflagenbefugnis überschritten hat. Das BfArM hatte für die Packungsbeilage folgende Hinweise durch Auflagen angeordnet: âKinder unter 12 Jahren sollen dieses Arzneimittel wegen seines Alkoholgehaltes nicht ohne ärztlichen Rat einnehmenâ. und âDie Einnahme gröÃerer Mengen dieses Arzneimittels kann, insbesondere bei Kindern, zu einer Alkoholvergiftung führen; in diesem Fall besteht Lebensgefahr, weshalb unverzüglich ein Arzt aufzusuchen ist. Bei der Einnahme des gesamten Flascheninhalts werden etwa X-Gramm Alkohol aufgenommenâ. Das BfArM hatte sich in einem Verbändegespräch am 6. Dezember 1999 bereiterklärt, die gegen diese Auflagen eingelegten Widersprüche erst zu bescheiden, wenn die anhängigen Musterverfahren rechtskräftig abgeschlossen sind. Somit waren die Auflagen lediglich als vorläufig anzusehen und sind nunmehr aufgrund der Entscheidung des OVG Berlin entfallen. Als Rechtsgrundlage hatte das BfArM § 28 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a AMG angeführt und die Warnhinweise damit begründet, daà sie zur Verhütung einer mittelbaren oder unmittelbaren Gefährdung bei der Anwendung der Arzneimittel erforderlich seien. Es sollte ein bestimmungswidriger Gebrauch verhindert werden, indem auf die möglichen Folgen einer âakzidentellen Ingestionâ durch Kinder hingewiesen wird. Diese Rechtsgrundlage wird vom OVG in Zweifel gezogen. Denn: Schon der Wortlaut der Vorschrift impliziert, daà nur solche Hinweise oder Warnhinweise gemeint sind, die im Zusammenhang mit einer - im weitesten Sinne - zweckbestimmten Applikation des Arzneimittels stehen. Daà der Gesetzgeber zwischen Gefahren bei der Anwendung von Arzneimitteln und MiÃbrauchsgefahren zu unterscheiden weiÃ, ergibt sich aus § 28 Abs. 2 Nr. 5 AMG, wonach für Behältnisse besondere Sicherheitsverschlüsse angeordnet werden können, soweit dies geboten ist, um die Einhaltung der Dosierungsanleitung zu gewährleisten oder um die Gefahr des MiÃbrauchs durch Kinder zu verhüten. Im übrigen waren die Hinweise aber auch nicht erforderlich, weil Behältnis und Packungsbeilage den Anforderungen entsprechen, die die AMWarnV für die Kennzeichnung stellen. |
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pharmind 2000, Nr. 10, Seite 763