Das Arzneimittelbudget und das AktionsprogrammLG Düsseldorf vom 22. 12. 1999 (Az. 12 O 548/1999) Dr. med. Dr. iur. Alexander P. F. Ehlers, Rechtsanwalt und Arzt, München / Berlin / Frankfurt Arzneimittelberatungsgespräche, Brandbriefe Kassenärztlicher Vereinigungen an die niedergelassenen Vertragsärzte oder auch Not- und Aktionsprogramme haben erst mit Einführung der Budgetierung für Arznei-, Verband- und Heilmittel Bedeutung erlangt. Ursächlich hierfür sind die Ãngste der Vertragsärzte und ihrer Kassenärztlichen Vereinigungen vor der gesamtschuldnerischen Haftung bei Ãberschreitung der vereinbarten Budgets. Bereits vor Inkrafttreten des Gesundheitsstrukturgesetzes von 1993, mit dem die Budgetierung in § 84 SGB V eingeführt wurde, wurde diese Regelung heftigst kritisiert. Die Leistungserbringer befürchteten eine schleichende Rationierung und damit ein Absinken des Standards in der Medizin. Die Deutsche Gesellschaft für Medizinrecht veranstaltete im Vorfeld des Gesetzgebungsverfahrens ein Einbecker-Symposion, in dem das Spannungsfeld zwischen Wirtschaftlichkeitsgebot und Standardgebot bei Budgetierungen ausgeleuchtet wurde. Seitens der Kostenträger wurde im Einklang mit Politik und Sachverständigen hingegen argumentiert, daà die damals noch bestehenden Rationalisierungspotentiale eine Rationierung verhindern würden. Die Budgetierung sollte gerade dazu dienen, diese Rationalisierungspotentiale auszuschöpfen. Aufgrund dieser Drucksituation und der damals wohl noch bestehenden Rationalisierungspotentiale gelang es den Vertragsärzten tatsächlich, im Jahr 1993 die Budgets einzuhalten. Trotz der Anpassungsvorschriften für die Budgets im Fünften Sozialgesetzbuch waren derartige Einsparpotentiale allerdings in den nächsten Jahren nicht mehr zu realisieren. 1996 wurde bereits sehr frühzeitig vor der Ãberschreitung von Budgets gewarnt. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung reagierte mit einem Notprogramm, das juristischer Ãberprüfung unterzogen wurde. Im Jahr 1999 publizierten die Kassenärztliche Bundesvereinigung, die Spitzenverbände der Krankenkassen und das Bundesgesundheitsministerium erneut ein sogenanntes gemeinsames Aktionsprogramm aufgrund der Warnungen vor Ãberschreitungen der Budgets. Mit der Problematik setzten sich bereits das Landgericht Hamburg (Urteile vom 09. 12. 99, Aktenzeichen 315 O 849/99) und das Sozialgericht Köln (Aktenzeichen S 9 KA 238/99 ER) ausein-ander. Die Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf vom 22. Dezember 1999 (Az. 12 O 548/1999) hat aufgrund der umfassenden Begründung und der Auseinandersetzung mit europäischen, kartellrechtlichen und zivilprozessualen Fragen besondere Bedeutung. |
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pharmind 2000, Nr. 2, Seite 111