Schadensersatz für Festbeträge (Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 27. Juli 1999, Az.: U (Kart) 33/98) Ausgewählt von RA Dr. Axel Sander Die Spitzenverbände der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind verurteilt worden, - es gegenüber der klagenden Pharmafirma zu unterlassen, die seit dem 1. Mai 1997 vorgenommenen Anpassungen der Festbeträge der Erstattungspraxis für bestimmte Fertigarzneimittel der Firma zugrunde zu legen oder zugrunde legen zu lassen, - gegenüber den ihnen angeschlossenen Krankenkassen zu erklären, daà diese Festbetragsanpassungen auf die genannten Arzneimittel der Firma nicht angewendet werden dürfen sowie - der Firma allen Schaden zu ersetzen, der ihr ab dem 1. Mai 1997 durch die Anpassung der Festbeträge für die genannten Arzneimittel entstanden ist. Ausschlaggebend für das Urteil war - die Einordnung der Krankenkassen als âUnternehmenâ und der Spitzenverbände als âUnternehmensvereinigungenâ i. S. d. Art. 81 Abs. 1 EGV, weil ihnen bei der Festbetragsfestsetzung ein erheblicher Gestaltungsspielraum eingeräumt ist, - die Feststellung, daà zu den zu beachtenden gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften bei der Ausübung der den Mitgliedstaaten zustehenden Befugnisse zur Ausgestaltung der Sozialversicherungssysteme auch die Wettbewerbsregeln der Art. 81 u. 82 EGV gehören, - daà von der Festbetragsregelung als mittelbarer Festsetzung der Ankaufspreise ein starker preisregulierender Einfluà ausgeht, - daà die für Deutschland geltenden Festbeträge auch Auswirkungen auf den zwischenstaatlichen Handel haben können und - die Annahme eines jedenfalls in Form leichter Fahrlässigkeit vorliegenden Verschuldens der Spitzenverbände, weil sie die verfassungsrechtlichen Bedenken des Bundessozialgerichts nicht beachtet haben, die sich aus dem Vorlagebeschluà vom 14. 6. 1995 (Az.: 3 RK 20/94) ergeben. Das mit der Revision anfechtbare Urteil hat folgenden Wortlaut (Auszug): |