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    Strafbare Zertifizierung von Chargen für UK?

    Rechtliche Risiken für QPs nach dem Brexit

    Recht

    1. Rechtsverhältnis zum UK2. Strafbarkeit der QP für die Zertifizierung3. Bedenkliche und gefälschte Arzneimittel4. Vorgaben der EMA5. Ergebnis
    Keywords: Sachkundige Person |  Chargenzertifizierung |  GMP |  Inverkehrbringen |  Brexit 

    Zusammenfassung

    Könnte sich eine Sachkundige Person (Qualified Person, QP), die eine Fertigproduktcharge zertifiziert, welche nach Großbritannien (United Kingdom, UK) durchgeführt wird, strafbar gemacht haben? Der Fall: Ein deutscher Arzneimittelhersteller verkauft Arzneimittel, die in Indien hergestellt worden sind, seit Jahren nach UK. Hierzu werden die Arzneimittel in einem Freilager des Zolls gelagert. Sie gelangen also nicht auf das deutsche Hoheitsgebiet. Die QPs des Arzneimittelherstellers erstellen ein „Batch Certificate“. Darin wird bestätigt, dass „alle Herstellungsstufen dieser Fertigproduktcharge in voller Übereinstimmung mit den Anforderungen der Guten Herstellungspraxis der EU und mit den Anforderungen der Genehmigung für das Inverkehrbringen im Zielland (UK) durchgeführt wurden“. An dieser Praxis änderte sich über die Jahre nichts – wohl aber die Rechtslage nach dem „Brexit“. Deswegen gerieten die QPs in den Brennpunkt strafrechtlicher Ermittlungen. Ist ihr Verhalten strafbar, weil Zertifikate ausgestellt werden, die irreführend eine EU-Freigabe/-Einfuhr suggerieren, die tatsächlich nicht stattgefunden hat? Werden die zertifizierten dadurch zu gefälschten Arzneimitteln?

    Prof. Dr. iur. Martin Wesch, · Wesch & Buchenroth Partnerschaftsgesellschaft

    Korrespondenz:

    RA Prof. Dr. iur. Martin W. Wesch
    Wesch & Buchenroth Partnerschaftsgesellschaft mbB, Kernerstr. 43, 70182 Stuttgart
    str-law@wesch-buchenroth.com

    Die Abbildung zeigt das Porträt des Autors Prof. Dr. iur. Martin W. Wesch.Prof. Dr. iur. Martin W. Wesch
    wurde nach Auslandstätigkeiten bei Kanzleien in den USA (Rochester/New York) und in Australien (Sydney) 1993 als Rechtsanwalt in Stuttgart zugelassen. Er war 17 Jahre Geschäftsführer der (aufgelösten) Gütegemeinschaft Pharma-Verpackung e. V. Im Jahr 2001 gründete er in Stuttgart zusammen mit anderen Rechtsanwälten die auf das Wirtschaftsrecht spezialisierte Kanzlei Wesch &
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