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    Verbandssanktionengesetz (VerSanG)

    Gesetzentwurf zur Bekämpfung der Unternehmenskriminalität

    Streiflichter

    Einordnung in das bestehende System haftungsrechtlicher NormenStruktur und Ziele des VerSanG-EStellung der Rechtsanwälte in diesem SystemEinschränkung der Beschlagnahmeprivilegien
    Prof. Burkhard Sträter · Sträter Rechtsanwälte, Bonn
    Prof. Burkhard Sträter
    Sträter Rechtsanwälte
    Kronprinzenstraße 20
    53173 Bonn (Germany)
    e-mail: straeter@straeterlawyers.de

    Der Vertrag zur großen Koalition sieht vor, dass die Bundesregierung noch in dieser Legislaturperiode ein Gesetz zur Bekämpfung der Unternehmenskriminalität auf den Weg bringt. Dies ist geschehen mit dem Referentenentwurf vom Aug. 2019. Das Gesetz hat insgesamt 15 Artikel. Den wichtigsten Teil enthält Art. 1: Das „Gesetz zur Sanktionierung von verbandsbezogenen Straftaten (Verbandssanktionengesetz – VerSanG)“. Die Wortungetüme und die Abkürzungen