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    Arzneimittelrabattverträge

    Das Schicksal nicht ausgeschriebener Arzneimittelrabattverträge nach der 16. AMG-Novelle – Roma locuta, causa finita?

    Gesetz und Recht

    I. EinführungII. Regelungsgehalt der Vorschrift: Unwirksamkeit ex nuncIII. Anwendungsbereich der UnwirksamkeitsregelungIV. Rechts- und Praxisfolgen der UnwirksamkeitsregelungV. Fazit
    Dipl.-Jur. Maximilian Voll · Baker & McKenzie Partnerschaft von Rechtsanwälten, Berlin

    Mit der 16. AMG-Novelle wurde in § 130a Abs. 8 S. 8 SGB V eine Unwirksamkeitsregelung für Arzneimittelrabattverträge zum 30.04.2013 normiert, die in der Vergangenheit entgegen den Bestimmungen des Vergaberechts geschlossen wurden. Während die Gesetzgebungshistorie darauf hindeutet, dass damit insbesondere Alt-Portfolio-Rabattverträge von Gesetzes wegen beendet werden sollten, folgt aus dem Wortlaut der Norm, dass diese auf sämtliche Arten von vergaberechtswidrigen Rabattverträgen Anwendung findet. Auch Rabattverträge über patentgeschützte bzw.