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    Essentials aus dem Pharma- und Sozialrecht

    Diskussion um Medizinische Versorgungszentren in „Investorenträgerschaft“

    Gesetz und Recht

    1. Praxisschild2. Arzt-, Bundesarztregister und Bundesarztverzeichnis3. MVZ-Sonderregister4. Räumliche Beschränkung (z. B. 50 km) der Gründungsbefugnis von Krankenhäusern für (zahn)ärztliche MVZ5. Einschränkung neuer, investorgetragener MVZ wegen Monopolisierungstendenzen nach Planungsbereichen6. Streichung der Möglichkeiten des Arztstellenerwerbs für MVZ im Wege des Zulassungsverzichts gemäß § 103 Abs. 4a Satz 1 SGB V7. Streichung der Möglichkeit einer Konzeptbewerbung, § 103 Abs. 4 S. 5 Nr. 9 SGB V8. Stärkung der ärztlichen Leitung von MVZ9. Disziplinarmaßnahmen gegen MVZ10. Ausschließliche Zulassung fachübergreifende MVZ11. Überprüfung der Versorgungsaufträge hinsichtlich der Kernleistungen
    Dr. iur. Horst Bitter und Prof. Dr. iur. Dr. med. Alexander P. F. Ehlers · Ehlers, Ehlers & Partner Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, München

    Derzeit befindet sich die Finanz- und Organisationsstruktur von Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) in der Diskussion. Gegenstand sind insbesondere die Gestaltungsmöglichkeiten eines investorgetragenen Krankenhausträgers als Gesellschafter eines MVZ. Beispielhaft sei auf die „Entschließung des Bundesrates „Schaffung eines MVZ-Regulierungsgesetzes““ gemäß Antrag der Länder Bayern, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein vom 09.05.2023 verwiesen. Gefährden Investoren, die keine Leistungserbringer sind,