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    Abbildung 1
    Haftung der Geschäftsführung und der besonderen Verantwortungsträger (Quelle der Abbildung: der Autor).

    Haftung bei der Herstellung und dem Inverkehrbringen von Arzneimitteln

    Gesetz und Recht

    1. Einleitung2. Haftung besonderer Verantwortungsträger3. Strafrechtliche Organhaftung der Geschäftsführung4. ZusammenfassungDanksagung
    RAin Dr. Fabienne Diekmann · Diekmann Rechtsanwälte, Hamburg

    In pharmazeutischen Unternehmen besteht im Rahmen der Arzneimittelherstellung oft Unsicherheit hinsichtlich der persönlichen Verantwortlichkeit für die Einhaltung der arzneimittelrechtlichen Bestimmungen. Dies gilt insbesondere in strafrechtlicher Hinsicht, da man sich verständlicherweise mit den möglichen Folgen von Verstößen ungern auseinandersetzt. Auch um besondere Verantwortungsträger (Informationsbeauftragte, Sachkundige Person und Stufenplanbeauftragte) nicht von der Übernahme dieser gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben abzuschrecken, wird eine Auseinandersetzung mit der Thematik häufig vermieden. Das