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    Besonderer Kündigungsschutz für die Sachkundige Person

    Gesetz und Recht

    1. Kündigungsschutz2. Gründe für besonderen Kündigungsschutz der Beauftragten3. Besonderer Kündigungsschutz für die Sachkundige Person4. Ergebnis
    Keywords: Arzneimittelsicherheit |  Abberufungsschutz |  Funktionsträger | Unabhängigkeit | Interessenskonflikte 

    Zusammenfassung

    Die sachkundige Person nach § 14 Arzneimittelgesetz (AMG, Sachkundige Person) trägt große Verantwortung für die Arzneimittelsicherheit: Sie ist dafür verantwortlich, dass jede Charge des Arzneimittels entsprechend den Vorschriften über den Verkehr mit Arzneimitteln (AMG) hergestellt und geprüft wurde (§ 19 Satz 1 AMG). Sie hat die Einhaltung dieser Vorschriften für jede Arzneimittelcharge in einem fortlaufenden Register oder einem vergleichbaren Dokument vor deren Inverkehrbringen zu bescheinigen. Mit der Bescheinigung der Arzneimittelsicherheit nimmt die Sachkundige Person eine öffentliche Aufgabe wahr, ergänzend zu der Überwachung durch die zuständigen Behörden (§ 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AMG). Fraglich ist, ob es zur Absicherung von deren Unabhängigkeit des besonderen Kündigungsschutzes der Sachkundigen Person bedarf. Der nachfolgende Beitrag untersucht dieses Erfordernis im Vergleich zu anderen mit öffentlichen Aufgaben beauftragten und deshalb privilegiert geschützten Funktionsträgern.

    Prof. Dr. iur. Martin W. Wesch · Wesch & Buchenroth Partnerschaftsgesellschaft mbB, Stuttgart
    Prof. Dr. Martin Wesch
    wurde nach Auslandstätigkeiten bei Kanzleien in den USA (Rochester/New York) und in Australien (Sydney) 1993 als Rechtsanwalt in Stuttgart zugelassen. Er war 17 Jahre Geschäftsführer der (aufgelösten) Gütegemeinschaft Pharma-Verpackung e. V. Im Jahr 2001 gründete er in Stuttgart zusammen mit anderen Rechtsanwälten die auf das Wirtschaftsrecht spezialisierte Kanzlei Wesch & Buchenroth. Seit 2002 ist er Lehrbeauftragter für Arbeitsrecht an der Universität Stuttgart und seit 2022 dort Honorarprofessor. Er ist Beirat der pharmind sowie