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    Essentials aus dem Pharma- und Sozialrecht

    Rabattabschlag für Arzneimittel – Beschluss des LSG Bayern – L 20 KR 251/20 B ER

    Gesetz und Recht

    SachverhaltEinzelheitenFazit
    Prof. Dr. iur. Dr. med. Alexander P. F. Ehlers und Nicole Schwiegk · Ehlers, Ehlers & Partner Rechtsanwaltsgesellschaft mbB, München

    Das Bayerische Landessozialgericht (LSG Bayern) entschied mit Beschluss vom 1. Dez. 2020, dass (1) die Vorschriften des erweiterten Preismoratoriums gemäß § 130a Abs. 3a S. 4, 5 und 11 SGB V keine Befugnis für den Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-SV) enthalten, einen Arzneimittelrabatt mittels Verwaltungsakt festzustellen; (2) der Wechsel des Anwendungsgebiets bei einem im Übrigen wirkstoffgleichen und in der Darreichungsform vergleichbaren Arzneimittel die Nichtanwendung des erweiterten