Rechtliche Verantwortung des Vertreters des Sponsors klinischer Studien RAin Ursula Ziegler Kanzlei Dr. Hasskarl & Kollegen, Ludwigshafen/Rhein Bei klinischen Prüfungen, bei denen der Sponsor in einem Drittland ansässig ist, muß seit dem Inkrafttreten der 12. AMG-Novelle am 14. August 2004 ein Vertreter des Sponsors vorhanden sein, der seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat. Dies gibt Anlaß, die Frage zu untersuchen, ob und in welchem Umfang dem Vertreter des Sponsors Verantwortung in zivilrechtlicher, strafrechtlicher und verwaltungsrechtlicher Hinsicht zukommt, wie dies anscheinend durch die Richtlinie 2001/ 20/EG gefordert wird, deren Umsetzung u. a. die 12. AMG-Novelle dient. Im Ergebnis ist allerdings festzustellen, daß die prüfungsbezogene zivil- und strafrechtliche Verantwortung beim Sponsor verbleibt. |