Regelungen zur Blindenschrift im deutschen Arzneimittelgesetz und Möglichkeiten zu ihrer praktischen Umsetzung Prof. Dr. Barbara Sickmüller und Thomas Brückner Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie e. V. (BPI), Berlin Mit der Forderung nach Aufbringung der Bezeichnung eines Arzneimittels in Blinden- (Braille-) Schrift folgt der deutsche Gesetzgeber den Vorgaben aus dem europäischen Arzneimittelrecht. Neben verschiedenen Präzisierungen des Gesetzestextes, die im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens erreicht werden konnten, stehen für die Hersteller von Arzneimitteln wie auch von Faltschachteln nunmehr vor allem praktische Fragen der Umsetzung im Mittelpunkt des Interesses. Hierfür ist in den vergangenen Monaten eine „Technische Richtlinie Blindenschrift in der Faltschachtelherstellung“ entstanden, welche den pharmazeutischen Unternehmen Hilfe und Orientierung geben und gleichzeitig Grundlage für eine europäische Harmonisierung sein soll. |
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pharmind 2005, Nr. 8, Seite 907