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In der Rubrik Zeitschriften haben wir 11938 Beiträge für Sie gefunden

  1. F0-Konzept bei Dampfsterilisationsverfahren und damit verbundene Sterilisationssicherheit

    Rubrik: Originale

    (Treffer aus pharmind, Nr. 03, Seite 291 (2001))

    Pfeiffer M

    F0-Konzept bei Dampfsterilisationsverfahren und damit verbundene Sterilisationssicherheit / Pfeiffer M
    Fo-Konzept bei Dampfsterilisationsverfahren und damit verbundene Sterilisationssicherheit Michael Pfeiffer Boehringer Ingelheim Pharma KG, Ingelheim/Rhein Das Europäische Arzneibuch (Ph.Eu.; 1) fordert in Kap. 5.1.1, Methoden zur Herstellung steriler Zubereitungen, für die Dampfsterilisation, daß das zu sterilisierende Gut 15 min auf mindestens 121 0 C zu erhitzen sei (=Referenzverfahren), alternativ könne jede andere Temperatur-/Zeit-Kombination angewandt werden, unter der Voraussetzung, daß die zu erreichende Sterilisationssicherheit (sterility assuarance level, SAL) 10-6 oder kleiner ist, auf das F0-Konzept oder -Verfahren (Kap.5.1.5) wird in diesem Zusammenhang hingewiesen. Das F0-Verfahren wird zu den sog. Aequivalenzverfahren, das sind Verfahren, die mit anderen Temperatur-/Zeit-Kombinationen als die des Referenzverfahrens gleiche letale Effekte liefern, gezählt und hat den Vorteil, daß es bei "schonenden" Temperaturen (T<121 oC), die der evtl. Temperaturempfindlichkeit des zu sterilisierenden Gutes angepaßt werden können und entsprechend längeren Einwirkzeiten vergleichbare Gesamtletalitäten liefert. Das F0-Konzept des Arzneibuchs basiert auf der Annahme eines keimspezifischen z-Wertes von 10 o C (Definition von z- und D-Wert: siehe Punkt 2.). Es gibt jedoch Hinweise (2,3,4 u.5), daß die Annahme eines z-Wertes von 10oC bei Temperaturen < 121 oC zumindest bei dem für die Dampfsterilisation vorgeschriebenen Indikatorkeim, Sporen von Bacilus stearothermophilus, ohne weiteres nicht belegbar ist, sondern z.T. deutlich unter den im Arzneibuch beschriebenen 10oC liegt. Es ist in der mathematischen Natur des F0-Konzepts begründet, daß bei z-Werten < 10oC und gleichzeitig Temperaturen < 121 oC Gesamtletalitäten erreicht werden, die weit unter denen liegen, die bei gleicher Temperatur und gleicher Einwirkzeit aber einem keimspezifischen z-Wert von 10 oC erhalten würden. Als Konsequenz hieraus müßte eigentlich die Forderung nach einer Neubewertung des F0-Konzepts im Arzneibuch durch die Arzneibuchkommission erhoben werden, oder, falls das entsprechende Kapitel unverändert bleiben sollte, müßten die Anwender des F0-Verfahrens ihre notwendigen Sterilisationszeiten für das Erreichen der ausreichenden SAL entsprechend den tatsächlichen z-werten des o.g. Indikatorkeims Bacillus stearothermophilus neu berechnen und ggf. deutlich verlängern. Key Words Dampfsterilisation · Fo-Konzept · Sterilisationssicherheit     © ECV- Editio Cantor Verlag (Germany) 2001  

  2. Buchbesprechungen 03/2001

    Rubrik: Buchbesprechungen

    (Treffer aus pharmind, Nr. 03, Seite 290 (2001))

    Buchbesprechungen 03/2001 /

  3. Innovationen aus Wissenschaft und Technik / Patentspiegel für die Pharmaindustrie 03/2001

    Rubrik: Patentspiegel

    (Treffer aus pharmind, Nr. 03, Seite 285 (2001))

    Cremer K

    Innovationen aus Wissenschaft und Technik / Patentspiegel für die Pharmaindustrie 03/2001 / Cremer K

  4. Bericht aus USA 03/2001 / Nachruf zum Tod von Dr. Walter C. Gakenheimer

    Rubrik: Ausland

    (Treffer aus pharmind, Nr. 03, Seite 279 (2001))

    Gakenheimer W

    Bericht aus USA 03/2001 / Nachruf zum Tod von Dr. Walter C. Gakenheimer / Gakenheimer W

  5. Bericht aus Großbritannien 03/2001

    Rubrik: Ausland

    (Treffer aus pharmind, Nr. 03, Seite 274 (2001))

    Woodhouse R

    Bericht aus Großbritannien 03/2001 / Woodhouse R

  6. Bericht von der Börse 03/2001

    Rubrik: Wirtschaft

    (Treffer aus pharmind, Nr. 03, Seite 272 (2001))

    Batschari A

    Bericht von der Börse 03/2001 / Batschari A

  7. PCI Services GmbH

    Rubrik: Unternehmensprofile

    (Treffer aus pharmind, Nr. 03, Seite 266 (2001))

    PCI Services GmbH /

  8. Essentials aus dem Sozialrecht - Internet-Versandhandel von Arzneimitteln und gesetzliche Krankenversicherung

    Rubrik: Gesetz und Recht

    (Treffer aus pharmind, Nr. 03, Seite 262 (2001))

    Ehlers A

    Essentials aus dem Sozialrecht - Internet-Versandhandel von Arzneimitteln und gesetzliche Krankenversicherung / Ehlers A

  9. Zur Frage der Rechtmäßigkeit der AMG-Einreichungsverordnung (AMG-EV) vom 21. Dezember 2000 / Rechtsgutachten für den Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie e.V.

    Rubrik: Gesetz und Recht

    (Treffer aus pharmind, Nr. 03, Seite 258 (2001))

    Denninger E

    Zur Frage der Rechtmäßigkeit der AMG-Einreichungsverordnung (AMG-EV) vom 21. Dezember 2000 / Rechtsgutachten für den Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie e.V. / Denninger E
    Zur Anwendbarkeit der AMG-Einreichungsverordnung vom 21. Dezember 2000 auf die Nachzulassung Die „Verordnung über die Einreichung von Unterlagen in Verfahren für die Zulassung und Verlängerung der Zulassung von Arzneimitteln (AMG-Einreichungsverordnung - AMG-EV)“ vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 2036) schreibt vor, daß seit dem 1. Januar 2001 „in Verfahren der Zulassung nach § 21 des Arzneimittelgesetzes, der Verlängerung der Zulassung nach § 31 des Arzneimittelgesetzes oder nach § 105 des Arzneimittelgesetzes sowie zur Erfüllung von Anzeigepflichten nach § 29 des Arzneimittelgesetzes Unterlagen beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, beim Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin und beim Paul-Ehrlich-Institut unter Verwendung elektronischer Speichermedien einzureichen“ sind. Ausnahmen können von den Behörden gestattet werden, wenn für „Antragsteller eine unbillige Härte vorliegt“. Über derartige Anträge wurde vom BfArM sehr restriktiv entschieden, wodurch es zu Fristversäumnissen gekommen ist. Jede Rechtsverordnung bedarf einer Ermächtigungsnorm in einem (formellen) Gesetz, welches Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung bestimmen muß. Die Verordnung nennt als Ermächtigungsnorm § 35 Abs. 1 Nr. 1 AMG, der lautet: „Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. die weiteren Einzelheiten über das Verfahren bei der Zulassung, der staatlichen Chargenprüfung und der Freigabe einer Charge sowie bei der Änderung der Zulassungsunterlagen zu regeln; es kann dabei die Zahl der Ausfertigungen der einzureichenden Unterlagen sowie die Weiterleitung von Ausfertigungen an die zuständigen Behörden bestimmen sowie vorschreiben oder erlauben, daß Unterlagen auf elektronischen oder optischen Speichermedien eingereicht werden“. Es stellt sich die Frage, ob die Ermächtigungsnorm für eine Verordnung ausreichend ist, die auch Einreichungsvorschriften für die Verlängerung der fiktiven Zulassung („Nachzulassung“) enthält. Dies wird in dem nachstehend abgedruckten, von Prof. Denninger im Auftrag des BPI erstellten Gutachten verneint. Der Gutachter gelangt zu der Feststellung, daß die Verordnung insoweit nichtig ist, als sie Einreichungsvorschriften für die Verlängerung der Neuzulassung und der fiktiven Zulassung enthält. Sofern eine Verletzung dieser Einreichungsvorschriften Ursache für die Versagung der Nachzulassung ist, muß das mit der Anfechtungsklage angerufene Verwaltungsgericht inzidenter über die Rechtmäßigkeit der AMG-EV entscheiden. Gleiches gilt für eine Feststellungsklage, die angestrengt werden kann, wenn die Zulassungsbehörde in irgendeiner Weise (z. B. durch Aufnahme des Arzneimittels in die Löschungsliste) das Fortbestehen der fiktiven Zulassung bestreitet.   © ECV- Editio Cantor Verlag (Germany) 2001  

  10. Aktivitäten des COMP 03/2001

    Rubrik: europharm

    (Treffer aus pharmind, Nr. 03, Seite 256 (2001))

    Baddack P

    Aktivitäten des COMP 03/2001 / Baddack P

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