Rubrik: Gesetz und Recht
(Treffer aus pharmind, Nr. 06, Seite 562 (2002))
Essentials aus dem Sozialrecht- Aut-idem-Regelung mit EG-Transparenz-Richtlinie vereinbar? / Arndt MRubrik: Gesetz und Recht
(Treffer aus pharmind, Nr. 06, Seite 565 (2002))
Rechtsprechung- Aufnahme in die Liste Traditionelle Arzneimittel ist kein Verwaltungsakt / 
  
  
     
      Aufnahme in die Liste Traditionelle Arzneimittel ist kein Verwaltungsakt
      (OVG Berlin, Urteil vom 13. Dezember 2001, Az.: OVG 5 B 23.00)
      
      Die Aufnahme und die Nichtaufnahme 
        in die Liste nach § 109a AMG stellen keine Verwaltungsakte dar. Es 
        handelt sich um nicht gesondert anfechtbare Verwaltungsverhandlungen. 
        Dennoch sollen betroffene Firmen nicht ohne Rechtsschutz bleiben: Der 
        Gewährleistung (einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle der belasteten 
        Verwaltungsentscheidung) ist dadurch hinreichend Rechnung getragen, daß 
        Mängel im Verwaltungsverfahren im Rahmen eines gegen die Sachentscheidung, 
        hier die Versagung der Nachzulassung, zulässigen Klageverfahrens 
        gerügt werden können. Dies gilt auch für vorläufige 
        Rechtsschutzverfahren, in denen sich Pharmafirmen gegen die sofortige 
        Vollziehbarkeit einer Nachzulassungsversagung wenden können. Dabei 
        können in einer Klage, die gegen die - auf die Streichung aus der 
        Traditionsliste gestützte - Versagung der Nachzulassung gerichtet 
        ist, alle Einwände vorgebracht werden, die gegen die Streichung hätten 
        geltend gemacht werden können, wenn sie selbständig anfechtbar 
        wäre. Es ist auch nicht ausgeschlossen, daß von seiten der 
        klagenden Pharmafirma dann neue Unterlagen, aus denen sich die Rechtswidrigkeit 
        der Streichung ergibt, vorgelegt werden.
        In dem aufgehobenen Urteil der Vorinstanz (VG Berlin, Urteil vom 9 . März 
        2000, Az.: VG 14 A 244.99) war noch festgestellt worden: Sowohl 
        die Aufnahme in die Traditionsliste nach § 109a Abs. 3 AMG als auch 
        - als actus contrarius - die Streichung aus dieser sind Verwaltungsakte. 
        Die vorschlags- bzw. antragsgemäße Aufnahme des Arzneimittels 
        in die Traditionsliste und die Bekanntmachung im Bundesanzeiger trifft 
        zwar noch keine Entscheidung über die Nachzulassung, erleichtert 
        jedoch die Position des pharmazeutischen Unternehmers so signifikant, 
        daß darin eine Regelung gesehen werden kann.
        Die Aufnahme in die Traditionsliste nach § 109a Abs. 3 AMG unterscheidet 
        sich im übrigen auch erheblich von der Aufnahme in eine Monographie 
        nach § 2 5 Abs. 7 AMG, da diese stets stoff- und nicht präparatebezogen 
        erstellt wird. Die Traditionsliste hingegen spricht zwar von einer Aufstellung 
        der Anwendungsgebiete für Stoffe und Stoffkombinationen, ist jedoch 
        durch den ausdrücklichen Hinweis der laufenden Nr. 378 sowie den 
        unmittelbaren Zusammenhang mit dem entsprechenden Antrag des pharmazeutischen 
        Unternehmers praktisch präparatebezogen. Hierfür spricht auch 
        die Mitteilung des BfArM an den pharmazeutischen Unternehmer vom 24. Juni 
        1996, die zur laufenden Nr. 378 ausdrücklich das Arzneimittel . 
        . .  mit Ordnungs-Nr. . . . bezeichnet. Auch daraus folgt der Regelungscharakter 
        mit Außenwirkung. Dieser Ansicht ist das OVG nicht gefolgt. 
        Es hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen wurde Beschwerde eingelegt.
        Das Urteil hat folgenden Wortlaut (Auszug):
    
  
  
     
    
      
      
      © ECV- Editio 
      Cantor Verlag (Germany) 2002
     
Rubrik: Wirtschaft
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