Rubrik: europharm
(Treffer aus pharmind, Nr. 07, Seite 701 (2001))
Aktivitäten des CPMP 07/2001 / Throm SRubrik: europharm
(Treffer aus pharmind, Nr. 07, Seite 708 (2001))
Aktivitäten des COMP 07/2001 / Baddack PRubrik: Gesetz und Recht
(Treffer aus pharmind, Nr. 07, Seite 710 (2001))
Entwicklungen beim Parallelimport / Aktuelle Entscheidungen / Teil II / Kleist HRubrik: Gesetz und Recht
(Treffer aus pharmind, Nr. 07, Seite 717 (2001))
Essentials aus dem Sozialrecht- Das Ende von Arzneimittelbudget und Kollektivregreß ist absehbar / Inhalte und Folgen / Ehlers FRubrik: Gesetz und Recht
(Treffer aus pharmind, Nr. 07, Seite 720 (2001))
Rechtsprechung- Verjährung von Gebühren im Nachzulassungsverfahren /
Verjährung von Gebühren im Nachzulassungsverfahren
(VG Berlin, Urteil vom 23. November 2000, Az.: VG 14 A 452.98)
Die Gebührenschuld entsteht bereits mit dem Eingang
des (Kurz-) Antrages bei der zuständigen Behörde. Es ist deshalb
für die Entstehung der Gebührenschuld unerheblich, wann die
Gebühr festgesetzt wird und wann sie fällig ist. Die vierjährige
Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des vierten Jahres nach Entstehung
der Gebührenschuld (Festsetzungsverjährung). Sie bestimmt den
spätesten Zeitpunkt des Erlöschens der Forderung. Die dreijährige
Verjährungsfrist bedeutet, daß drei Jahre nach Bekanntgabe
des Gebührenbescheides Zahlungsverjährung eintritt, wenn nicht
schon vier Jahre nach Entstehen der Gebührenschuld Festsetzungsverjährung
eingetreten ist1). § 105b AMG findet keine Anwendung auf Gebührenforderungen,
die bei seinem Inkrafttreten am 11. September 1998 bereits verjährt
(erloschen) waren. Verjährung ist wegen des Erfordernisses
der Einreichung des Kurzantrages bis zum 30. April 1990 in allen Nachzulassungsverfahren
selbst bei Unterstellung einer Hemmung während des Laufes der Mängelbeseitigungsfrist
bereits vor Inkrafttreten des § 105b AMG erfolgt.
Die Verjährung der Auslagen der Zulassungsbehörde z. B. für
externe Sachverständige oder die Bekanntmachung im Bundesanzeiger
beginnt jedoch erst mit deren Bekanntgabe an den Kostenschuldner.
Das Urteil hat folgenden Wortlaut (Auszug):
Anm. d. Verf.:
1) Die einschlägigen §§ 11 Abs. 1, 17 und 20 Abs. 1 Verwaltungskostengesetz
(VwKostG) haben folgenden Wortlaut: § 11 Entstehung der Kostenschuld
(1) Die Gebührenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist,
mit dessen Eingang bei der zuständigen Behörde, im übrigen
mit Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung. § 17 Fälligkeit
Kosten werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Kostenschuldner
fällig, wenn nicht die Behörde einen späteren Zeitpunkt
bestimmt.
§ 20 Verjährung
(1) Der Anspruch auf Zahlung von Kosten verjährt nach drei Jahren,
spätestens mit dem Ablauf des vierten Jahres nach der Entstehung.
Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der
Anspruch fällig geworden ist. Mit dem Ablauf dieser Frist erlischt
der Anspruch.
© ECV- Editio Cantor Verlag (Germany) 2001
Rubrik: Arzneibücher
(Treffer aus pharmind, Nr. 07, Seite 728 (2001))
Bekanntmachung zum Homöopathischen Arzneibuch 2001 / Auterhoff GRubrik: Wirtschaft
(Treffer aus pharmind, Nr. 07, Seite 736 (2001))
Bericht von der Börse 07/2001 / Batschari ARubrik: Ausland
(Treffer aus pharmind, Nr. 07, Seite 738 (2001))
Bericht aus Frankreich 07/2001 / Bernhard MRubrik: Ausland
(Treffer aus pharmind, Nr. 07, Seite 743 (2001))
Bericht aus Großbritannien 07/2001 / Woodhouse RSie sehen Artikel 851 bis 860 von insgesamt 11436