Rubrik: Gesundheitswesen
(Treffer aus pharmind, Nr. 07, Seite 812 (2006))
Geursen R
Solidarität und Eigenverantwortung im Gesundheitssystem / Betrachtungen zur Sicherstellung von Gesundheitsleistungen und deren Finanzierbarkeit am Beispiel der Niederlande / Geursen R
Solidarität und Eigenverantwortung
im Gesundheitssystem
Betrachtungen zur Sicherstellung von Gesundheitsleistungen und deren Finanzierbarkeit
am Beispiel der Niederlande
Meike Kühl1 und Dr. rer. nat. Dr. med. Robert G. Geursen2
Customer Services Kühl1, Mannheim, und geursen-consulting2, Heidelberg
Für europäische Bürger ist ein gut funktionierendes Gesundheitssystem
so etwas wie ein Grundrecht. Um die
Versorgung ihrer Bürger mit Gesundheitsleistungen
und deren Finanzierung zu garantieren, hat die niederländische
Regierung schon immer eine aktive Gesetzgebung
verfolgt. Mit Beginn des Jahres 2006 hat man die
bis dato existierenden gesetzlichen und privaten Krankenkassen
in ein privatwirtschaftlich orientiertes Versicherungssystem
umgestaltet.
Seitdem setzt sich die Finanzierung der Gesundheitsversorgung
aus drei Teilen zusammen. Der erste beruht
auf dem Allgemeinen Gesetz für Außergewöhnliche
Krankheitskosten (AWBZ oder „Algemeene Wet Bijzondere
Ziektekosten“), welches alle Einwohner gegen besonders
schwere Krankheitsrisiken absichert. Darunter
fallen der Aufenthalt in Pflegeheimen, die Behindertenfürsorge,
Pflege zu Hause sowie die Versorgung psychisch
Kranker. AWBZ ist eine landesweite Einrichtung,
in der alle Niederländer versichert sein müssen.
Der zweite Teil „Basisverzekering“ wurde mit Beginn
des Jahres 2006 neu geschaffen. Das Ziel war, einen Versicherungsschutz
gegen Kosten der medizinischen Versorgung
einzuführen und gleichzeitige Wahlfreiheit für
den Versicherten zu garantieren. Kernelemente sind 1.) Versicherungspflicht: Jeder Niederländer ist verpflichtet,
einen Versicherungsvertrag abzuschließen,
und alle niederländischen Versicherungsunternehmen
müssen jeden Antragsteller annehmen; 2.) Standardpaket:
Das Gesundheitsministerium legt per Gesetz Qualität
und Umfang des Versicherungsschutzes fest. Dazu
gehören die medizinische Versorgung in der Allgemeinpraxis,
Behandlung im Krankenhaus, Arzneimittel und
medizinische Hilfsmittel; 3.) fixe Prämien: Eine Preisdifferenzierung
bei gleicher Leistung ist nicht zulässig;
4.) Risikoausgleich: Die Versicherungsunternehmen erhalten
Ausgleichszahlungen aus einem zentralen Fonds
in Abhängigkeit vom Morbiditätsrisiko ihres jeweiligen
Versichertenkreises.
Den dritten Sektor stellen private Versicherungsverträge
dar, welche auf freiwilliger Basis neben der AWBZ
und der „Basisverzekering“ abgeschlossen werden können.
In diesem Bereich variieren die Prämien in Abhängigkeit
von Umfang und Risiko des Versicherungsschutzes.
© ECV- Editio
Cantor Verlag (Germany) 2006