Rubrik: Arzneimittelsicherheit
(Treffer aus pharmind, Nr. 02, Seite II/38 (2000))
Arzneimittel-Schnellinformationen des BfArM / Sickmüller BRubrik: Info-Börse
(Treffer aus pharmind, Nr. 02, Seite II/39 (2000))
Info-Börse 02/2000 /
Rubrik: In Wort und Bild
(Treffer aus pharmind, Nr. 02, Seite II/43 (2000))
In Wort und Bild 02/2000 /
Rubrik: Gesundheitswesen
(Treffer aus pharmind, Nr. 03, Seite 165 (2000))
Das Gesundheitswesen unter Sparzwang / Dienen Arzneimittel-Festbeträge dem Wettbewerb, und können sie einen Beitrag zur Kostensenkung im Gesundheitswesen leisten? / Heissel ARubrik: Fachthemen
(Treffer aus pharmind, Nr. 03, Seite 169 (2000))
Herausforderungen und Chancen von e-Commerce in der Pharmaindustrie / Schwörer MRubrik: Fachthemen
(Treffer aus pharmind, Nr. 03, Seite 174 (2000))
Neue Wege für Informationsstrategien in der Pharmaindustrie / Ortwein IRubrik: Fachthemen
(Treffer aus pharmind, Nr. 03, Seite 177 (2000))
Integrierte Unternehmenskommunikation als Beitrag zu wertorientierter Unternehmenspolitik / Grandpierre ARubrik: europharm
(Treffer aus pharmind, Nr. 03, Seite 181 (2000))
Aktivitäten des CPMP 03/2000 / Throm SRubrik: Gesetz und Recht
(Treffer aus pharmind, Nr. 03, Seite 185 (2000))
Die Neufassung des § 69 SGB V im Gesetzentwurf "GKV-Gesundheitsreform 2000" - ein rechtsstaatlicher Rückschritt ohne sachliche Rechtfertigung / Teil II: Prozessuale Konsequenzen für den einstweiligen Rechtsschutz als rechtsstaatlicher Rückschritt / / Schwerdtfeger GRubrik: Gesetz und Recht
(Treffer aus pharmind, Nr. 03, Seite 190 (2000))
Rechtsprechung- Einstufung eines Präparates aus Krabbenschalen, das zur natürlichen Reduktion der Fettverwertung dienen soll /
Einstufung eines Präparates aus Krabbenschalen, das zur natürlichen
Reduktion der Fettverwertung dienen soll (mit Beschluß)
Ausgewählt von RA Dr. Axel Sander
Die Frage der Abgrenzung von Arzneimitteln und Lebensmitteln
ist immer wieder Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen. Mit dem vorliegenden
Beschluß stuft das VG Stuttgart - nach summarischer Prüfung - ein Präparat
aus Krabbenschalen, das zur natürlichen Reduktion der Fettverwertung dienen
soll, als Arzneimittel ein (anders: OLG Stuttgart, Urteil vom 28. April
1999, Az.: 2 U 32/99). Das Gericht legt dabei Abgrenzungskriterien aus
der Rechtsprechung zugrunde, die auch Eingang in die vom Arbeitskreis
lebensmittelchemischer Sachverständiger der Länder und des Bundesinstituts
für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin erstellten
Leitlinien zur Abgrenzung von Arzneimitteln und Lebensmitteln (veröffentlicht
in: Bundesgesundheitsblatt 4/99, S. 360 ff.) gefunden haben. Anders als
das Verwaltungsgericht Gießen in seinem Urteil vom 22. September 1999
(Az.: 8 E 75/99, nicht rechtskräftig) nimmt das VG Stuttgart diese jedoch
nicht konkret in Bezug. Das von der Überwachungsbehörde auf der Grundlage
des § 69 Abs. 1 Nr. 1 AMG verfügte Verbot des Inverkehrbringens des Präparates
- unter Anordnung des Sofortvollzuges und Androhung eines Zwangsgeldes
bei Zuwiderhandlung - bestätigte das Gericht. Insbesondere reiche - so
das Gericht - für die Anordnung der sofortigen Vollziehung eine durch
das unkontrollierte Inverkehrbringen geschaffene abstrakte Gesundheitsgefahr
aus. Der Beschluß hat folgenden Wortlaut (Auszug):
© ECV- Editio
Cantor Verlag (Germany) 2000
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