Rubrik: Gesetz und Recht
(Treffer aus pharmind, Nr. 10, Seite 758 (2000))
Zur Aussetzung der Rücknahme einer Zulassung / Besprechung des Beschlusses des Europäischen Gerichtes Erster Instanz (EuG) vom 28. Juni 2000 / Collatz BRubrik: Gesetz und Recht
(Treffer aus pharmind, Nr. 10, Seite 761 (2000))
Essentials aus dem Sozialrecht- Gefährliche Rabatte - Zulässigkeit von Rückvergütungen in der vertragsärztlichen Versorgung / Ehlers ARubrik: Gesetz und Recht
(Treffer aus pharmind, Nr. 10, Seite 763 (2000))
Rechtsprechung- OVG Berlin: BfArM hat keine Befugnis zur Anordnung von Alkohol-Überdosierungshinweisen /
OVG Berlin: BfArM hat keine Befugnis zur Anordnung von Alkohol-Überdosierungshinweisen
(OVG Berlin, Beschluß vom 9. Juni 2000, Az.: OVG 5 N 3.00)
Nach dem Verwaltungsgericht hat nun auch das Oberverwaltungsgericht
Berlin festgestellt, daß das BfArM mit dem in zahlreichen Zulassungsbescheiden
angeordneten Hinweis auf die Gefahr einer Alkoholvergiftung bei Kindern
seine Auflagenbefugnis überschritten hat. Das BfArM hatte für die Packungsbeilage
folgende Hinweise durch Auflagen angeordnet: Kinder unter 12 Jahren sollen
dieses Arzneimittel wegen seines Alkoholgehaltes nicht ohne ärztlichen
Rat einnehmen. und Die Einnahme größerer Mengen dieses Arzneimittels
kann, insbesondere bei Kindern, zu einer Alkoholvergiftung führen; in
diesem Fall besteht Lebensgefahr, weshalb unverzüglich ein Arzt aufzusuchen
ist. Bei der Einnahme des gesamten Flascheninhalts werden etwa X-Gramm
Alkohol aufgenommen. Das BfArM hatte sich in einem Verbändegespräch am
6. Dezember 1999 bereiterklärt, die gegen diese Auflagen eingelegten Widersprüche
erst zu bescheiden, wenn die anhängigen Musterverfahren rechtskräftig
abgeschlossen sind. Somit waren die Auflagen lediglich als vorläufig anzusehen
und sind nunmehr aufgrund der Entscheidung des OVG Berlin entfallen. Als
Rechtsgrundlage hatte das BfArM § 28 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a AMG angeführt
und die Warnhinweise damit begründet, daß sie zur Verhütung einer mittelbaren
oder unmittelbaren Gefährdung bei der Anwendung der Arzneimittel erforderlich
seien. Es sollte ein bestimmungswidriger Gebrauch verhindert werden, indem
auf die möglichen Folgen einer akzidentellen Ingestion durch Kinder
hingewiesen wird. Diese Rechtsgrundlage wird vom OVG in Zweifel gezogen.
Denn: Schon der Wortlaut der Vorschrift impliziert, daß nur solche Hinweise
oder Warnhinweise gemeint sind, die im Zusammenhang mit einer - im weitesten
Sinne - zweckbestimmten Applikation des Arzneimittels stehen. Daß der
Gesetzgeber zwischen Gefahren bei der Anwendung von Arzneimitteln und
Mißbrauchsgefahren zu unterscheiden weiß, ergibt sich aus § 28 Abs. 2
Nr. 5 AMG, wonach für Behältnisse besondere Sicherheitsverschlüsse angeordnet
werden können, soweit dies geboten ist, um die Einhaltung der Dosierungsanleitung
zu gewährleisten oder um die Gefahr des Mißbrauchs durch Kinder zu verhüten.
Im übrigen waren die Hinweise aber auch nicht erforderlich, weil Behältnis
und Packungsbeilage den Anforderungen entsprechen, die die AMWarnV für
die Kennzeichnung stellen.
Im Gegensatz zum Verwaltungsgericht läßt es das Oberverwaltungsgericht
offen, ob die AMWarnV eine abschließende Regelung enthält und führt aus:
Auch wenn deren Regelungen insofern kein abschließender Charakter zukommt,
als sie sich am bestimmungsgemäßen Gebrauch alkoholhaltiger Arzneimittel
ausrichten, so kann sie bei der Frage nach der sowohl von § 28 Abs. 2
Nr. 2 Buchst. a als auch von § 11 Abs. 1 Nr. 12 AMG vorausgesetzten Erforderlichkeit
nicht gänzlich außen vor bleiben. In der Literatur wird die Ansicht vertreten,
daß die AMWarnV bereits ausreichende Warnhinweise enthält, somit eine
abschließende Regelung beinhaltet und den Zulassungsbehörden deshalb nach
dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Befugnis zu darüber hinausgehenden
Auflagen fehlt (Sander, Kommentar zum Arzneimittelrecht, Erläuterungen
3a zu § 28 AMG, Kohlhammer- Verlag). Auch das OVG weist den Einwand des
BfArM zurück, die AM-WarnV bleibe im Hinblick darauf, daß sie die Ethanol-Konzentration
nach der maximalen Einzeldosis bemesse, deutlich hinter den aus heutiger
medizinischer Sicht gebotenen Aufklärungshinweisen zurück. Diese seien
- so das BfArM - durch die Europäische Leitlinie zur Deklaration von Hilfsstoffen
(Guideline on the excipients in the lable and package leaflet of medicinal
products for human use) vom 12. Juni 1997 sowie durch die von der US-amerikanischen
Food and Drug Administration erlassene Anordnung vom 1. März 1995 betreffend
oral zu verabreichender alkoholhaltiger Arzneimittel geprägt, wonach die
maximale Tagesdosis Art und Umfang des Warnhinweises bestimme.
Das OVG bezweifelt diese Feststellung und bemerkt, daß als Anhaltspunkt
für einen möglicherweise geänderten wissenschaftlichen Erkenntnisstand
die europäische Guideline nur dienen könnte, wenn sie von der Kommission
verabschiedet und in Form einer an die Mitgliedstaaten gerichteten Richtline
erlassen wird. Auch § 11 Abs. 1 Nr. 12 AMG (Hinweise für den Fall der
Überdosierung) sei nicht einschlägig. Diese Vorschrift gehe zurück auf
die Richtlinie 92/27/EWG und soll die für eine ordnungsgemäße Verwendung
erforderlichen üblichen Anweisungen zur Dosierung und ggf. zu Maßnahmen
für den Fall der Überdosierung enthalten. Der Begriff der Überdosierung
gehe vom bestimmungsgemäßen Verbrauch aus und sei ein Mehr der empfohlenen
oder therapeutisch verordneten Dosis, nicht aber eine - absichtliche oder
unabsichtliche -Verwendung des Arzneimittels, die mit seiner Zweckbestimmung
nichts mehr zu tun hat. Somit fehlt es auch nach Meinung des Oberverwaltungsgerichts
an einer Rechtsgrundlage für diese Hinweise sowohl in der Packungsbeilage
als auch in der Fachinformation. Der rechtskräftige Beschluß hat folgenden
Wortlaut (Auszug):
© ECV- Editio Cantor Verlag (Germany) 2000
Rubrik: Unternehmensprofile
(Treffer aus pharmind, Nr. 10, Seite 765 (2000))
PAREXEL LOGOS GmbH /
Rubrik: Wirtschaft
(Treffer aus pharmind, Nr. 10, Seite 770 (2000))
Bericht von der Börse 10/2000 / Batschari ARubrik: Ausland
(Treffer aus pharmind, Nr. 10, Seite 772 (2000))
Bericht aus Frankreich 10/2000 / Bernhard MRubrik: Ausland
(Treffer aus pharmind, Nr. 10, Seite 776 (2000))
Bericht aus Großbritannien 10/2000 / Woodhouse RRubrik: Ausland
(Treffer aus pharmind, Nr. 10, Seite 780 (2000))
Bericht aus USA 10/2000 / Gakenheimer WRubrik: Ausland
(Treffer aus pharmind, Nr. 10, Seite 784 (2000))
Bericht aus Japan 10/2000 / Kobayashi DRubrik: Patentspiegel
(Treffer aus pharmind, Nr. 10, Seite 789 (2000))
Innovationen aus Wissenschaft und Technik / Patentspiegel für die Pharmaindustrie 10/2000 / Cremer KSie sehen Artikel 611 bis 620 von insgesamt 11564