Rubrik: In Wort und Bild
(Treffer aus pharmind, Nr. 12, Seite XII/261 (2000))
In Wort und Bild 12/2000 /
Rubrik: Aktuelles
(Treffer aus pharmind, Nr. 12, Seite XII/250 (2000))
Aktuelles 12/2000 /
Rubrik: Aspekte
(Treffer aus pharmind, Nr. 12, Seite XII/243 (2000))
Schulte-Sasse: Positivliste hat wenig Einfluß auf Kosten und Qualität der Arzneimittelversorgung / Pharma-Fachtagung 2000 in Berlin / Rahner ERubrik: Streiflichter
(Treffer aus pharmind, Nr. 12, Seite XII/246 (2000))
Streiflichter 12/2000 / Fink-Anthe CRubrik: GMP / GLP / GCP
(Treffer aus pharmind, Nr. 12, Seite 925 (2000))
Europäische Richtlinie zur klinischen Prüfung / Ministerrat einigt sich auf Gemeinsamen Standpunkt / Becker SRubrik: Pharma-Markt
(Treffer aus pharmind, Nr. 12, Seite 921 (2000))
Internet-Handel mit Arzneimitteln und Wettbewerb im EG-Binnenmarkt / Koenig CRubrik: europharm
(Treffer aus pharmind, Nr. 12, Seite 931 (2000))
Aktivitäten des CPMP 12/2000 / Throm SRubrik: Gesetz und Recht
(Treffer aus pharmind, Nr. 12, Seite 948 (2000))
Rechtsprechung- Gericht stoppt Neufassung der Arzneimittel-Richtlinien /
Gericht stoppt Neufassung der Arzneimittel-Richtlinien
(LG Hamburg, Urteil vom 31. März 1999, Az.: 315 O 129/99)
Das Landgericht untersagt dem Bundesausschuß der Ärzte
und Krankenkassen, die Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und
Krankenkassen über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen
Versorgung in der am 8. Januar 1999 beschlossenen Neufassung, deren
Inkrafttreten zum 1. April 1999 beabsichtigt war, bekanntzumachen oder
bekanntmachen zu lassen, soweit darin bestimmte Arzneimittelgruppen von
der Verordnungsfähigkeit zu Lasten der GKV ganz oder teilweise ausgeschlossen
werden. Im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung bejaht das Gericht ausdrücklich,
daß der Zivilrechtsweg gem. den §§ 13 GVG und 87 GWB alte Fassung eröffnet
ist. Die Partei- und Prozeßfähigkeit des Bundesausschusses der Ärzte und
Krankenkassen wird bestätigt. Die Begründetheit des Antrages stützt das
Landgericht auf die §§ 823 Abs. 2, 1004 BGB i. V. m. Art. 85 (jetzt 81)
EG-Vertrag. Es bejaht die Unternehmenseigenschaft des Bundesausschusses
und qualifiziert die vorliegenden Richtlinien als einen Beschluß von Unternehmensvereinigungen
bzw. eine Vereinbarung von Unternehmen. Das Landgericht setzt sich dabei
auch mit der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH auseinander. Es führt
weiter aus, daß der Bundesausschuß jedenfalls deshalb als unternehmerisch
handelnde Einheit anzusehen sei, weil die Arzneimittel-Richtlinien in
der Neufassung nicht durch § 92 SGB V gedeckt seien. Das Gericht läßt
es dahinstehen, ob der Unterlassungsanspruch auch auf § 1 UWG gestützt
werden kann. Dieses war vom OLG München in einem Urteil vom 20. Januar
2000 (Az.: U (K) 4428/99) bejaht worden, während es die EG-kartellrechtlichen
Unterlassungsansprüche dahinstehen ließ. Die schriftliche Ausfertigung
dieses am 31. März 1999 verkündeten Urteils wurde den Parteien im Juli
2000 zugestellt; es hat folgenden Wortlaut (Auszug):
© ECV- Editio Cantor Verlag (Germany) 2000
Rubrik: Ausland
(Treffer aus pharmind, Nr. 12, Seite 960 (2000))
Bericht aus Großbritannien 12/2000 / Woodhouse RRubrik: Gesetz und Recht
(Treffer aus pharmind, Nr. 12, Seite 943 (2000))
Arzneimittelrechtliche Regelungen im Zusammenhang mit der Bovinen Spongiformen Enzephalopathie (BSE) / Überblick über die Entwicklung und aktueller Sachstand / Kroth ESie sehen Artikel 671 bis 680 von insgesamt 11970