Rubrik: Pharma-Markt
(Treffer aus pharmind, Nr. 12, Seite 1100 (1999))
Österreichisches Pharma-Forum 1999 / Bessere Zukunftsaussichten für Gesundheitsmarkt und Pharmaindustrie in Österreich / Bericht einer Tagung des FORUM • Institut für Management am 23. November 1999 in Wien (Österreich) / Kroner WRubrik: GMP / GLP / GCP
(Treffer aus pharmind, Nr. 12, Seite 1108 (1999))
GLP: Abschluß eines Abkommens zwischen der EU und dem Staate Israel / Harston SRubrik: Gesetz und Recht
(Treffer aus pharmind, Nr. 12, Seite 1114 (1999))
Rechtsprechung - Arzneimittel-Werbung mit dem Hinweis auf "Erstattungsfähigkeit" (mit Urteil) /
Arzneimittel-Werbung mit dem Hinweis auf Erstattungsfähigkeit
(LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 13. März 1998, Az.: 4 HKO 1356/98)
Ausgewählt von RAin Dr. Holde Kleist
Das Landgericht hatte sich mit der
Werbung für ein Arzneimittel zur Behandlung von Entzündungen der Nasennebenhöhlen
zu befassen, in der gegenüber dem Publikum darauf hingewiesen wurde, daß
das Produkt durch die Krankenkassen erstattet wird. Ein Wettbewerbsverein
hatte einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung gestellt, weil
die Behauptung, das Mittel sei erstattungsfähig, mit §§ 1, 3 UWG, 3 HWG
nicht zu vereinbaren sei. Der Verkehr werde irregeführt, weil durch das
Gesetz nur geregelt sei, welche Arzneimittel rezeptpflichtig sind. Eine
entsprechende Regelung für die Erstattungsfähigkeit gebe es nicht. Die
Antragsgegnerin hat darauf hingewiesen, daß sie Anlaß habe, bei vielen
Ärzten und Patienten einen bestehenden Irrtum auszuräumen, daß das Mittel
nicht erstattungsfähig sei. Sowohl bei Ärzten als auch bei Patienten bestehe
das Mißverständnis, daß die Erstattungsfähigkeit ausgeschlossen sei, wie
bei anderen Arzneimitteln, die bei Erkältungskrankheiten und grippalen
Infekten angewendet werden. Unstreitig ist das Arzneimittel jedoch erstattungsfähig.
Das Landgericht hat den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung
zurückgewiesen, weil die Aussage weder eine vom Antragsteller behauptete
vergleichende Werbung enthalte noch § 3 HWG verletze. Das Arzneimittel
sei tatsächlich erstattungsfähig, so daß der Verkehr über die Beschaffenheit
des Arzneimittels nicht getäuscht werden. Die gegen das Urteil eingelegte
Berufung und die Klage zur Hauptsache hat der Wettbewerbsverein zurückgenommen.
Das im einstweiligen Verfügungsverfahren
ergangene rechtskräftige Urteil hat folgenden Wortlaut (Auszug):
© ECV- Editio Cantor Verlag (Germany) 1999
Rubrik: Fachthemen
(Treffer aus pharmind, Nr. 01, Seite 1 (1999))
Eine Systemsicht für unternehmerisches Handeln in der pharmazeutischen Forschung und Entwicklung / 1. Mitt / Steiner MRubrik: GMP / GLP / GCP
(Treffer aus pharmind, Nr. 01, Seite 19 (1999))
Aufbau, Implementierung und Ausbau eines Qualitätsmanagementsystems in einem pharmazeutischen Unternehmen / Zusammenführung der Qualitätsmanagementsysteme gemäß EG-GMP-Richtlinie, PharmBetrV und DIN EN ISO 9001/4 / Teil I: Benennung eines Qualitäts / Prinz HRubrik: Fachthemen
(Treffer aus pharmind, Nr. 01, Seite 7 (1999))
Das neue Impfstoffwerk in Tornau / Heene GRubrik: Fachthemen
(Treffer aus pharmind, Nr. 02, Seite 108 (1999))
Deutsche Gesellschaft für Regulatory Affairs (DGRA) / Eine Darstellung des Gesellschaftsprofils und der Zielsetzungen / Schweim HRubrik: GMP / GLP / GCP
(Treffer aus pharmind, Nr. 02, Seite 111 (1999))
Aufbau, Implementierung und Ausbau eines Qualitätsmanagementsystems in einem pharmazeutischen Unternehmen / Zusammenführung der Qualitätsmanagementsysteme gemäß EG-GMP-Richtlinie, PharmBetrV und DIN EN ISO 9001/4 / Teil II: Aufbau, Ausbau und Aufrec / Prinz HRubrik: Gesetz und Recht
(Treffer aus pharmind, Nr. 02, Seite 136 (1999))
Rechtsprechung - Publikumswerbung mit Warentest unzulässig / Kriterien für Wettbewerbsverein /
Publikumswerbung mit Warentest unzulässig / Kriterien für Wettbewerbsverein
(BGH, Urteil vom 10. Juli 1997, Az.: I ZR 51/95)
Ausgewählt von RA Dr. Axel Sander
Die Publikumswerbung mit dem Hinweis auf ein Testergebnis
der Stiftung Warentest verstößt gegen das heilmittelwerberechtliche Verbot
der Werbung mit fachlichen Empfehlungen. Bei der Frage, ob einem Wettbewerbsverein
eine ,,erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden angehört, sind diejenigen
Mitglieder des Vereins zu berücksichtigen, die der Beklagten auf demselben
räumlichen und sachlichen Markt als Wettbewerber begegnen, also mit ihm
um Kunden konkurrieren können. Der räumliche Markt wird durch die Geschäftstätigkeit
des Werbenden bestimmt (z. B. die Bundesrepublik Deutschland). Für die
Bestimmung des sachlichen Marktes reichen abstrakte Wettbewerbsverhältnisse.
Es ist bei der Werbung für Arzneimittel nicht nur der enge Markt der Hersteller
und Vertreiber der gleichen Arzneimittel, sondern von pharmazeutischen
Präparaten schlechthin, anderen Mitteln (Medizintechnik) und Verfahren
(Kurkliniken) und u. U. auch von Kosmetika einzubeziehen. Hinsichtlich
der Anzahl der einschlägigen Vereinsmitglieder reicht es, daß sie nach
Zahl, Größe, Marktbedeutung oder wirtschaftlichem Gewicht die Branche
repräsentativ vertreten, so daß ein mißbräuchliches Vorgehen des Verbandes
ausgeschlossen werden kann. Das Urteil hat folgenden Wortlaut (Auszug):
© ECV- Editio Cantor Verlag (Germany) 1999
Rubrik: Tagungsberichte
(Treffer aus pharmind, Nr. 02, Seite 167 (1999))
4. Deutsche GMP-Konferenz (Teil 2) am 23./24. 11. 98 in Bad Soden / Maas ASie sehen Artikel 71 bis 80 von insgesamt 11436