Rubrik: Ausland
(Treffer aus pharmind, Nr. 06, Seite 433 (2000))
Bericht aus Großbritannien 06/2000 / Woodhouse RRubrik: Ausland
(Treffer aus pharmind, Nr. 03, Seite 202 (2000))
Bericht aus Großbritannien 03/2000 / Woodhouse RRubrik: Gesetz und Recht
(Treffer aus pharmind, Nr. 12, Seite 948 (2000))
Rechtsprechung- Gericht stoppt Neufassung der Arzneimittel-Richtlinien /
Gericht stoppt Neufassung der Arzneimittel-Richtlinien
(LG Hamburg, Urteil vom 31. März 1999, Az.: 315 O 129/99)
Das Landgericht untersagt dem Bundesausschuß der Ärzte
und Krankenkassen, die Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und
Krankenkassen über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen
Versorgung in der am 8. Januar 1999 beschlossenen Neufassung, deren
Inkrafttreten zum 1. April 1999 beabsichtigt war, bekanntzumachen oder
bekanntmachen zu lassen, soweit darin bestimmte Arzneimittelgruppen von
der Verordnungsfähigkeit zu Lasten der GKV ganz oder teilweise ausgeschlossen
werden. Im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung bejaht das Gericht ausdrücklich,
daß der Zivilrechtsweg gem. den §§ 13 GVG und 87 GWB alte Fassung eröffnet
ist. Die Partei- und Prozeßfähigkeit des Bundesausschusses der Ärzte und
Krankenkassen wird bestätigt. Die Begründetheit des Antrages stützt das
Landgericht auf die §§ 823 Abs. 2, 1004 BGB i. V. m. Art. 85 (jetzt 81)
EG-Vertrag. Es bejaht die Unternehmenseigenschaft des Bundesausschusses
und qualifiziert die vorliegenden Richtlinien als einen Beschluß von Unternehmensvereinigungen
bzw. eine Vereinbarung von Unternehmen. Das Landgericht setzt sich dabei
auch mit der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH auseinander. Es führt
weiter aus, daß der Bundesausschuß jedenfalls deshalb als unternehmerisch
handelnde Einheit anzusehen sei, weil die Arzneimittel-Richtlinien in
der Neufassung nicht durch § 92 SGB V gedeckt seien. Das Gericht läßt
es dahinstehen, ob der Unterlassungsanspruch auch auf § 1 UWG gestützt
werden kann. Dieses war vom OLG München in einem Urteil vom 20. Januar
2000 (Az.: U (K) 4428/99) bejaht worden, während es die EG-kartellrechtlichen
Unterlassungsansprüche dahinstehen ließ. Die schriftliche Ausfertigung
dieses am 31. März 1999 verkündeten Urteils wurde den Parteien im Juli
2000 zugestellt; es hat folgenden Wortlaut (Auszug):
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Rubrik: Aktuelles
(Treffer aus pharmind, Nr. 10, Seite X/212 (2000))
Aktuelles 10/2000 /
Jahresversammlung 2000 des BAH
Arzneimittel-Hersteller im Spannungsfeld von Budgets, Festbeträgen und
Listenmedizin
(BAH) Anläßlich der 46. Jahresversammlung des Bundesfachverbandes
der Arzneimittel-Hersteller e.V. (BAH) hat Bundesgesundheitsministerin Andrea
Fischer am 19. September 2000 vor ca. 250 Teilnehmern angekündigt, daß sie
es anstrebe, in den zentralen, die Arzneimittelindustrie betreffenden Aufgaben
und Fragen - wie z. B. Zulassung und Nachzulassung, GKV-Reform, Zukunftsfeld
Internet - gemeinsame Lösungswege zu finden.
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Rubrik: Gesetz und Recht
(Treffer aus pharmind, Nr. 10, Seite 763 (2000))
Rechtsprechung- OVG Berlin: BfArM hat keine Befugnis zur Anordnung von Alkohol-Überdosierungshinweisen /
OVG Berlin: BfArM hat keine Befugnis zur Anordnung von Alkohol-Überdosierungshinweisen
(OVG Berlin, Beschluß vom 9. Juni 2000, Az.: OVG 5 N 3.00)
Nach dem Verwaltungsgericht hat nun auch das Oberverwaltungsgericht
Berlin festgestellt, daß das BfArM mit dem in zahlreichen Zulassungsbescheiden
angeordneten Hinweis auf die Gefahr einer Alkoholvergiftung bei Kindern
seine Auflagenbefugnis überschritten hat. Das BfArM hatte für die Packungsbeilage
folgende Hinweise durch Auflagen angeordnet: Kinder unter 12 Jahren sollen
dieses Arzneimittel wegen seines Alkoholgehaltes nicht ohne ärztlichen
Rat einnehmen. und Die Einnahme größerer Mengen dieses Arzneimittels
kann, insbesondere bei Kindern, zu einer Alkoholvergiftung führen; in
diesem Fall besteht Lebensgefahr, weshalb unverzüglich ein Arzt aufzusuchen
ist. Bei der Einnahme des gesamten Flascheninhalts werden etwa X-Gramm
Alkohol aufgenommen. Das BfArM hatte sich in einem Verbändegespräch am
6. Dezember 1999 bereiterklärt, die gegen diese Auflagen eingelegten Widersprüche
erst zu bescheiden, wenn die anhängigen Musterverfahren rechtskräftig
abgeschlossen sind. Somit waren die Auflagen lediglich als vorläufig anzusehen
und sind nunmehr aufgrund der Entscheidung des OVG Berlin entfallen. Als
Rechtsgrundlage hatte das BfArM § 28 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a AMG angeführt
und die Warnhinweise damit begründet, daß sie zur Verhütung einer mittelbaren
oder unmittelbaren Gefährdung bei der Anwendung der Arzneimittel erforderlich
seien. Es sollte ein bestimmungswidriger Gebrauch verhindert werden, indem
auf die möglichen Folgen einer akzidentellen Ingestion durch Kinder
hingewiesen wird. Diese Rechtsgrundlage wird vom OVG in Zweifel gezogen.
Denn: Schon der Wortlaut der Vorschrift impliziert, daß nur solche Hinweise
oder Warnhinweise gemeint sind, die im Zusammenhang mit einer - im weitesten
Sinne - zweckbestimmten Applikation des Arzneimittels stehen. Daß der
Gesetzgeber zwischen Gefahren bei der Anwendung von Arzneimitteln und
Mißbrauchsgefahren zu unterscheiden weiß, ergibt sich aus § 28 Abs. 2
Nr. 5 AMG, wonach für Behältnisse besondere Sicherheitsverschlüsse angeordnet
werden können, soweit dies geboten ist, um die Einhaltung der Dosierungsanleitung
zu gewährleisten oder um die Gefahr des Mißbrauchs durch Kinder zu verhüten.
Im übrigen waren die Hinweise aber auch nicht erforderlich, weil Behältnis
und Packungsbeilage den Anforderungen entsprechen, die die AMWarnV für
die Kennzeichnung stellen.
Im Gegensatz zum Verwaltungsgericht läßt es das Oberverwaltungsgericht
offen, ob die AMWarnV eine abschließende Regelung enthält und führt aus:
Auch wenn deren Regelungen insofern kein abschließender Charakter zukommt,
als sie sich am bestimmungsgemäßen Gebrauch alkoholhaltiger Arzneimittel
ausrichten, so kann sie bei der Frage nach der sowohl von § 28 Abs. 2
Nr. 2 Buchst. a als auch von § 11 Abs. 1 Nr. 12 AMG vorausgesetzten Erforderlichkeit
nicht gänzlich außen vor bleiben. In der Literatur wird die Ansicht vertreten,
daß die AMWarnV bereits ausreichende Warnhinweise enthält, somit eine
abschließende Regelung beinhaltet und den Zulassungsbehörden deshalb nach
dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Befugnis zu darüber hinausgehenden
Auflagen fehlt (Sander, Kommentar zum Arzneimittelrecht, Erläuterungen
3a zu § 28 AMG, Kohlhammer- Verlag). Auch das OVG weist den Einwand des
BfArM zurück, die AM-WarnV bleibe im Hinblick darauf, daß sie die Ethanol-Konzentration
nach der maximalen Einzeldosis bemesse, deutlich hinter den aus heutiger
medizinischer Sicht gebotenen Aufklärungshinweisen zurück. Diese seien
- so das BfArM - durch die Europäische Leitlinie zur Deklaration von Hilfsstoffen
(Guideline on the excipients in the lable and package leaflet of medicinal
products for human use) vom 12. Juni 1997 sowie durch die von der US-amerikanischen
Food and Drug Administration erlassene Anordnung vom 1. März 1995 betreffend
oral zu verabreichender alkoholhaltiger Arzneimittel geprägt, wonach die
maximale Tagesdosis Art und Umfang des Warnhinweises bestimme.
Das OVG bezweifelt diese Feststellung und bemerkt, daß als Anhaltspunkt
für einen möglicherweise geänderten wissenschaftlichen Erkenntnisstand
die europäische Guideline nur dienen könnte, wenn sie von der Kommission
verabschiedet und in Form einer an die Mitgliedstaaten gerichteten Richtline
erlassen wird. Auch § 11 Abs. 1 Nr. 12 AMG (Hinweise für den Fall der
Überdosierung) sei nicht einschlägig. Diese Vorschrift gehe zurück auf
die Richtlinie 92/27/EWG und soll die für eine ordnungsgemäße Verwendung
erforderlichen üblichen Anweisungen zur Dosierung und ggf. zu Maßnahmen
für den Fall der Überdosierung enthalten. Der Begriff der Überdosierung
gehe vom bestimmungsgemäßen Verbrauch aus und sei ein Mehr der empfohlenen
oder therapeutisch verordneten Dosis, nicht aber eine - absichtliche oder
unabsichtliche -Verwendung des Arzneimittels, die mit seiner Zweckbestimmung
nichts mehr zu tun hat. Somit fehlt es auch nach Meinung des Oberverwaltungsgerichts
an einer Rechtsgrundlage für diese Hinweise sowohl in der Packungsbeilage
als auch in der Fachinformation. Der rechtskräftige Beschluß hat folgenden
Wortlaut (Auszug):
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Rubrik: Gesetz und Recht
(Treffer aus pharmind, Nr. 09, Seite 669 (2000))
Rechtsprechung- Zulassungswiderruf durch EU-Kommission / vorläufiger Rechtsschutz /
Zulassungswiderruf durch EU-Kommission / vorläufiger Rechtsschutz
(Europäisches Gericht Erster Instanz, Beschluß des Präsidenten vom
28. 7. 2000 -AZ: T-74/00R)
Das Europäische Gericht Erster Instanz (EuG) hat durch
Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 28. 7. 2000 den Vollzug einer
Entscheidung der EU-Kommission zum europäischen Arzneimittelrecht ausgesetzt.
Die EU-Kommission hatte den Mitgliedstaaten durch Entscheidung vom 9.
3. 2000 (AZ: K [2000] 453) aufgegeben, die nationalen Zulassungen für
- u. a. - Amfepramon- haltige Arzneimittel zu widerrufen. Gemäß der Richtlinie
75/319 vom 20. 5. 1975 war den Mitgliedstaaten eine Frist von 30 Tagen
gesetzt worden, der Entscheidung nachzukommen. Das gegen die Kommissionsentscheidung
am 30. 3. 2000 angerufene EuG hatte bereits am 11. 4. 2000 durch seinen
Präsidenten eine Zwischenentscheidung getroffen, damit keine sofort
vollziebaren Widerrufsentscheidungen der nationalen Behörden vor einer
Entscheidung des EuG im einstweiligen Rechtsschutz ergehen. In dem Beschluß
vom 28. 6. 2000 hat der Präsident des Gerichts in bezug auf die Antragstellerin
den Vollzug der Kommissionsentscheidung vom 9. 3. 2000 bis zu einer Entscheidung
im Hauptsacheverfahren vorläufig ausgesetzt. Das EuG sah ausreichende
Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit der Kommissionsentscheidung.
Zum einen hielt das Gericht für zweifelhaft, ob die Kommission ihre Entscheidung
auf Art. 15a der Richtlinie 75/319/EWG stützen durfte. Zudem konnte sich
das Gericht nicht von der Verhältnismäßigkeit des den Mitgliedstaaten
aufgegebenen Widerrufs überzeugen, da die Kommission noch Ende 1996 in
Kenntnis der Sachlage von einem Widerruf abgesehen hatte. Von besonderer
Bedeutung sind die Ausführungen des Gerichts zum Maßstab der Dringlichkeit,
an dem Aussetzungsanträge in der Luxemburger Praxis vielfach scheitern.
Das Gericht bestätigt den Vortrag der Antragstellerin, daß durch den sofortigen
Vollzug der Kommissionsentscheidung - und damit sofort vollziehbaren Widerrufsentscheidungen
auf nationaler Ebene - dem betroffenen Unternehmen ein schwerer und nicht
wiedergutzumachender Schaden entstehen würde. Der sofortige Vollzug bedeutet
nach der Einschätzung des Gerichts, daß die betroffenen Arzneimittel im
Pharmahandel ausgelistet und in der Verschreibungspraxis der Ärzte durch
andere Präparate substituiert würden. Der Beschluß hat folgenden Wortlaut
(Auszug):
© ECV- Editio Cantor Verlag (Germany) 2000
Rubrik: Buchbesprechungen
(Treffer aus pharmind, Nr. 12, Seite 1004 (2000))
Bibliothek 12/2000 /
Rubrik: Aktuelles
(Treffer aus pharmind, Nr. 12, Seite XII/250 (2000))
Aktuelles 12/2000 /
Rubrik: Info-Börse
(Treffer aus pharmind, Nr. 12, Seite XII/257 (2000))
Info-Börse 12/2000 /
Rubrik: In Wort und Bild
(Treffer aus pharmind, Nr. 12, Seite XII/261 (2000))
In Wort und Bild 12/2000 /
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