Rubrik: Gesundheitswesen
(Treffer aus pharmind, Nr. 07, Seite 581 (1999))
Arzneimittelinnovationen und Positivliste / Kaesbach WRubrik: Gesundheitswesen
(Treffer aus pharmind, Nr. 07, Seite 584 (1999))
Der Patient als neue Zielgruppe des Pharma-Marketing / Teil 1 / DaCruz PRubrik: Fachthemen
(Treffer aus pharmind, Nr. 07, Seite 593 (1999))
Rechtliche und praktische Aspekte externer Qualitätsprüfung / Möglichkeiten und Grenzen einer Vergabe im Lohnauftrag / Beckmann GRubrik: GMP / GLP / GCP
(Treffer aus pharmind, Nr. 07, Seite 598 (1999))
Selbstinspektion - Auditierung - Audit-Tourismus / Ein Diskussionsbeitrag zur Bewertung von Ziel, Zweck und Wirtschaftlichkeit von Inspektionen und Inspektionsgemeinschaften / Prinz HRubrik: Gesetz und Recht
(Treffer aus pharmind, Nr. 07, Seite 616 (1999))
Fragen zur Kennzeichnung sowie zur Gebrauchs- und Fachinformation von Arzneimitteln / Peter FRubrik: Gesetz und Recht
(Treffer aus pharmind, Nr. 08, Seite 695 (1999))
Zur innerstaatlichen Rechtsverbindlichkeit von Richtlinien des Rates und von EU-Empfehlungen / Peter FRubrik: Gesetz und Recht
(Treffer aus pharmind, Nr. 08, Seite 704 (1999))
Rechtsprechung - Schadenersatz für Festbeträge /
Schadensersatz für Festbeträge
(Oberlandesgericht Düsseldorf,
Urteil vom 27. Juli 1999, Az.: U (Kart) 33/98)
Ausgewählt von RA
Dr. Axel Sander
Die Spitzenverbände
der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind verurteilt worden,
- es gegenüber der klagenden Pharmafirma zu unterlassen, die seit dem
1. Mai 1997 vorgenommenen Anpassungen der Festbeträge der Erstattungspraxis
für bestimmte Fertigarzneimittel der Firma zugrunde zu legen oder zugrunde
legen zu lassen,
- gegenüber den ihnen angeschlossenen Krankenkassen zu erklären, daß diese
Festbetragsanpassungen auf die genannten Arzneimittel der Firma nicht
angewendet werden dürfen sowie
- der Firma allen Schaden zu ersetzen, der ihr ab dem 1. Mai 1997 durch
die Anpassung der Festbeträge für die genannten Arzneimittel entstanden
ist. Ausschlaggebend für das Urteil war
- die Einordnung der Krankenkassen als Unternehmen und der Spitzenverbände
als Unternehmensvereinigungen i. S. d. Art. 81 Abs. 1 EGV, weil ihnen
bei der Festbetragsfestsetzung ein erheblicher Gestaltungsspielraum eingeräumt
ist,
- die Feststellung, daß zu den zu beachtenden gemeinschaftsrechtlichen
Vorschriften bei der Ausübung der den Mitgliedstaaten zustehenden Befugnisse
zur Ausgestaltung der Sozialversicherungssysteme auch die Wettbewerbsregeln
der Art. 81 u. 82 EGV gehören,
- daß von der Festbetragsregelung als mittelbarer Festsetzung der Ankaufspreise
ein starker preisregulierender Einfluß ausgeht,
- daß die für Deutschland geltenden Festbeträge auch Auswirkungen auf
den zwischenstaatlichen Handel haben können und
- die Annahme eines jedenfalls in Form leichter Fahrlässigkeit vorliegenden
Verschuldens der Spitzenverbände, weil sie die verfassungsrechtlichen
Bedenken des Bundessozialgerichts nicht beachtet haben, die sich aus dem
Vorlagebeschluß vom 14. 6. 1995 (Az.: 3 RK 20/94) ergeben. Das mit der
Revision anfechtbare Urteil hat folgenden Wortlaut (Auszug):
© ECV- Editio Cantor Verlag (Germany) 1999
Rubrik: Gesundheitswesen
(Treffer aus pharmind, Nr. 09, Seite 769 (1999))
Gatekeeping - Herausforderung für den Bereich der niedergelassenen Ärzte / Berger DRubrik: Arzneimittelwesen
(Treffer aus pharmind, Nr. 09, Seite 774 (1999))
Gibt es in Deutschland zu viele Arzneimittel? / Teil I: Parallelimportierte Arzneimittel / Fox JRubrik: Fachthemen
(Treffer aus pharmind, Nr. 09, Seite 784 (1999))
Handhabung elektronischer Dokumente und digitaler Signaturen nach den FDA-Richtlinien (Electronic Data, E-Signature) / Teil 1 / Gierend MSie sehen Artikel 81 bis 90 von insgesamt 11436